Träger der Kindertagesbetreuung
Plätze in der Kindertagesbetreuung werden in Deutschland über sogenannte Trägerschaften angeboten. Dabei wird zwischen öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe unterschieden:
Öffentliche Träger sind staatliche Verwaltungseinrichtungen (z.B. Jugendämter oder Landesjugendämter),
freie Träger sind häufig eingetragene oder nicht eingetragene Vereine, Verbände, Organisationen, Gesellschaften oder Unternehmen. Bei den freien Trägern unterscheidet man zwischen privat-gemeinnützigen und privat-nichtgemeinnützigen Trägern.
Auf der kommunalen Ebene übernimmt das Jugendamt die öffentliche Trägerschaft. Als überörtlichen öffentlichen Träger, der die Aufsicht über die Träger von Tageseinrichtungen hat, schreibt das Kinder- und Jugendhilfegesetz die Landesjugendämter vor (vgl. § 69 SGB VIII).
Unter den freien bzw. privat-gemeinnützigen Trägern bilden Kirchen-, Wohlfahrts- und Jugendverbände die große Mehrheit. Insbesondere in Westdeutschland sind auch Elterninitiativen oder Elternvereine als freie Träger tätig. Die Motive der Eltern für die Gründung einer solchen, selbst verwalteten Einrichtung, sind unterschiedlich, z.B. aufgrund fehlender Kinderbetreuungsangebote, Unzufriedenheit mit dem bestehenden Angebot oder dem Wunsch, dieses Angebot aktiv mitzugestalten. Privat-nichtgemeinnützige Organisationen stellen unter den freien Trägern der Kindertagesbetreuung die Minderheit dar.
Das Subsidiaritätsprinzip, das zu den wichtigsten Grundprinzipien der bundesdeutschen Kinder- und Jugendhilfe zählt, bestimmt das Verhältnis von öffentlichen und freien Trägern. So schreibt § 74 SGB VIII vor, dass freien Trägern bei der Angebotsschaffung Vorrang vor den öffentlichen einzuräumen ist. Öffentliche Träger sollen erst tätig werden, wenn der bestehende Bedarf von freien Trägern nicht gedeckt werden kann (vgl. § 4 SGB VIII). Die Mehrzahl der Betreuungsangebote liegt in der Hand freier Träger.
Freie und öffentliche Träger sind zu einer
partnerschaftlichen Zusammenarbeit bei der Bereitstellung von Angeboten angehalten (vgl. § 4 Abs. 1 SGB VIII). Dabei obliegt den öffentlichen Trägern die Gesamt- und Planungsverantwortung für die Angebote und Aufgaben, mit dem Ziel, rechtzeitig ein umfassendes und bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung zu stellen. Die freien Träger werden mit der Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe beauftragt. Das heißt, sie tragen die Verantwortung für ihre Angebote bzw. deren Umsetzung sowie für die von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erbrachten Leistungen.
Neben dem Subsidiaritätsprinzip prägt das
Prinzip der Vielfalt von Angeboten und Anbietern in der Kinder- und Jugendhilfe das Betreuungssystem in Deutschland. Dieses Prinzip beruht auf dem gesetzlich verankerten Wunsch- und Wahlrecht der Eltern (vgl. § 5 SGB VIII): Eltern soll ein vielfältiges, plurales Angebot bereitgestellt werden, damit diese zwischen verschiedenen Trägern, Einrichtungen und pädagogischen Konzepten ein für sie passendes Angebot auswählen können.
Der allgemeinverbindliche Förderauftrag im bundesdeutschen Betreuungssystem
Der Gesetzgeber hat allgemeinverbindliche
Ziele für die öffentliche Kindertagesbetreuung festgeschrieben. So sollen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz:
- "die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
- die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
- den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können" (vgl. § 22 Abs.2 SGB VIII).
Die
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege dient somit auf der einen Seite der Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern. Auf der anderen Seite sollen Eltern bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf unterstützt werden (vgl. § 22 Abs.3 SGB VIII).
Mit der
Trias der Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes wird ein ganzheitlich orientierter Förderauftrag verfolgt. Dieser ist geprägt von den Traditionen der frühpädagogischen Forschung und Praxis. Bildung wird hier nicht im schulischen Sinne verstanden, sondern als aktive Aneignung der Welt, der Kultur etc. Diese soll durch Alltagssituationen und Förder- und Lernangebote angeregt, begleitet und unterstützt werden. Unter Erziehung werden alle Verhaltensweisen und Aktivitäten von Erwachsenen im verantwortlichen Umgang mit Kindern gefasst. Der Begriff der Betreuung beinhaltet die Versorgung, Pflege und Fürsorge der Kinder.
Der Fokus auf Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern markiert im internationalen Vergleich die Spezifik und die Stärke des Förderauftrages von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in Deutschland. So hob die OECD diesen ganzheitlich orientierten pädagogischen Ansatz als Besonderheit hervor (
OECD-Country Note 2004).