Seit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 können sich Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, für oder gegen die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch Sorgeerklärung entscheiden. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass Eltern, die zusammen leben und die Sorge kooperativ ausüben, sich in der Regel auch durch die Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung rechtlich absichern. Eine gemeinsame Sorge sollte ausdrücklich nicht gegen den Willen eines Elternteils eintreten. Darüber hinaus ist das Jugendamt durch das Gesetz dazu verpflichtet, in Fragen der Sorgeerklärung zu beraten. Die vorliegende Studie wurde von der Bundesregierung in Auftrag gegeben, um sowohl die gesetzgeberischen Prämissen, als auch die Alltagspraxis der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Paare zu überprüfen. Die Studie wurde vom Deutschen Jugendinstitut, der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) und dem Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF)in Kooperation durchgeführt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 3. Dezember 2009 die unterschiedliche Behandlung von verheirateten und ledigen Vätern als Diskriminierung gerügt. Auch das deutsche Bundesverfassungsgericht hat im Sommer 2010 das Sorgerecht unverheirateter Paare als zu mütterzentriert beanstandet. Die Studie konnte im August 2010 abgeschlossen werden.


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