Die im Projekt untersuchte Form der professionellen Bereitschaftspflege ist einerseits eine Maßnahme des aktiven Kinderschutzes bei einer unmittelbaren Kindeswohlgefährdung über das Mittel der ”Inobhutnahme” des Kindes nach § 42 KJHG. Andererseits kann sie auch - bei Zustimmung der Sorgeberechtigten - eine ”Hilfe zur Erziehung” nach § 27 ff. KJHG sein, die entweder zu einer Rückführung der Kinder zu den Eltern oder bei einem Teil der Fälle in eine Unterbringung gem. § 33 KJHG in ”Vollzeitpflege”, in eine ”Adoptionspflege” oder in anderen Formen der ausserhäuslichen Vollbetreuung wie z.B. in einer Heimerziehung gem. § 34 KJHG mündet.
Die in München gewählte Form der professionellen Bereitschaftspflege zeigte sich zudem als ein Instrument für die ”Hilfeplanerstellung und -fortschreibung” gem. § 36 KJHG, da sie den prozeßbeteiligten Ebenen den betreuenden Raum und die erforderliche Zeit zur Verfügung stellt, um zu einer qualifizierten Entscheidung für die letztlich ”geeignete” Hilfe für das betroffene Kind und seine Familie zu gelangen.
Diese und ähnliche Formen der professionellen Bereitschaftspflege werden vermutlich längerfristig - neben anderen Ansätzen der familiären Kurzzeitbetreuung - die bislang in der deutschen Jugendhilfe übliche Unterbringung von gefährdeten Kleinkindern in Heimen ersetzen, nachdem sich diese Formen der Betreuung bereits heute als die geeignetere und kindgerechtere Form der Kurzzeitunterbringung insbesondere für die Gruppe der Kinder im Vorschulalter erwiesen haben.
Neben der Erhebung relevanter Daten zur Herkunft, Situation und Entwicklung der in Bereitschafts- und Kurzzeitpflege betreuten Kinder mittels strukturierter Fragebögen und vertiefenden Einzel- und Gruppeninterviews, interessierten im Kontext dieses Praxisforschungsprojektes Fragen zu den sächlich-personellen und organisatorischen Möglichkeiten, den Grenzen und besonderen Belastungsfaktoren der in München vorhandenen drei Formen der Kurzzeitbetreuung; der ”Kurzzeitpflege”, der ”intensiv betreuten Kurzzeitpflege” und der ”Bereitschaftspflege”. Einer genaueren Betrachtung wurden zudem die spezifischen Erkundungs- und Interventionsansätzen in diesem Arbeitsbereich, wie auch die Erfordernisse der Kooperation und Rolle der an dieser Betreuungsform Beteiligten an den Entscheidungs- und Fortschreibungsprozessen gemäß § 36 KJHG unterzogen.

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