Kinderschutz bei hochstrittiger Elternschaft
Kinder und Jugendliche stärken und schützen
Interventionsmöglichkeiten bei hoch strittiger Elternschaft. Eine Analyse der nationalen rechtlichen Rahmenbedingungen unter besonderer Berücksichtigung förderlicher Rechtsstrukturen im Ausland
Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e. V. vom 31. Dezember 2006
(Fachliche Leitung: Dr. Thomas Meysen)
Die Ansätze und konkreten Änderungsvorschläge im FamFG-E sowie aus dem Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls weisen in die richtige Richtung. Insbesondere die Einführung des Beschleunigungsgebots (auch für Verfahren nach § 1666 BGB), die Anordnungsbefugnis bezüglich Beratung, die Möglichkeit des lösungsorientierten Einsatzes des Sachverständigen, die Einführung der Ordnungsmittel, aber auch die verpflichtende Schaffung von fallübergreifenden Arbeitsgruppen sind wichtige Schritte auch im Hinblick auf kindeswohlorientierte Interventionen bei hoch streitiger Elternschaft.
Wie der Blick ins Ausland gezeigt hat, erscheint jedoch weiterer Änderungsbedarf diskussionswürdig. Die diesbezüglichen Überlegungen könnten in folgende Richtungen gehen:
Derzeit sollen die einzelnen Institutionen in einem differenzierten Zusammenspiel zur (Wieder-)Befähigung der Eltern zur Wahrnehmung ihrer Elternverantwortung beitragen, ohne ausreichend – insbesondere nicht ausreichend verbindlich – koordiniert zu sein. Bspw. fehlt bislang die Einbindung und Verpflichtung der Rechtsanwälte, denen bei Verfahren betreffend das Kindeswohl aufgegeben werden könnte, sich konfliktverschärfender Terminologie in den Schriftsätzen zu enthalten und ihrerseits auf eine Einigung hinzuarbeiten.
Der Vorschlag, § 1696 BGB durch einen Absatz 4 zu ergänzen, der die Überprüfung der familiengerichtlichen Entscheidungen nach Absehen von gerichtlichen Maßnahmen beinhaltet, übergeht das Problem, dass die Familiengerichte schon den bislang normierten Überprüfungspflichten nach § 1696 BGB nur unzureichend nachkommen. Es wäre daher zu überlegen, wie die Prozesshaftigkeit der familiengerichtlichen Aufgabenwahrnehmung einen sinnvollen und effektiven gesetzlichen Rahmen finden kann. In Anlehnung an die ausländischen Strukturen könnte über die Implementierung von Elementen einer gezielten Fallsteuerung nachgedacht werden, z. B. die Erarbeitung und die Anordnung eines gerichtlichen Zeitplans oder auch der Einsatz eines speziellen Fallkoordinators insbesondere für die hoch streitigen Elternkonflikte.
Daneben dürfte die derzeitige Gesetzesvorstellung, sich trennende Eltern müssten sich freiwillig auf die Hilfeangebote zur Stützung bzw. (Wieder-)Herstellung ihrer Elternkompetenzen einlassen, (noch stärker) zu überdenken sein. Mit der § 165 Abs. 4 S. 4 FamFG-E vorgeschlagenen Anordnungskompetenz zur Inanspruchnahme von Beratung wird diese Gesetzeskonzeption bereits aufgeweicht. Wird rechtzeitig mit einer Anordnung von Beratung im Zwangskontext interveniert, kann dies im Einzelfall dazu beitragen, die Einsicht in die Hilfenotwendigkeit zu wecken, und vor allem das Konfliktpotenzial – zumindest auf der Elternebene – zu verringern. Um bei hochstrittiger Elternschaft so früh wie möglich reagieren zu können, könnte eine verpflichtend vorgeschaltete alternative Streitbeilegung (Mediation, Beratung o. Ä.) oder zumindest eine entsprechende Prüfung, ob solche Erfolg versprechend scheinen, hilfreich sein. Die Eltern – und vor allen Dingen ihre dadurch belasteten Kinder – wären bei der Eskalation und bei den oftmals absehbar wenig aussichtsreichen Bemühungen um eine Selbstregulierung der Konflikte nicht zu lange alleingelassen.