Schutz vor häuslicher Gewalt verbessern
Wie die DJI-Kinderschutzexpert:innen Prof. Dr. Heinz Kindler und Dr. Susanne Witte zwei Gesetzesentwürfe beurteilen – ein Gespräch anlässlich zweier aktueller DJI-Stellungnahmen

© Gettyimages/Natasha Sioss
Gewalt in Familien und (Ex-)Partnerschaften ist in Deutschland weit verbreitet: Im Laufe ihres Leben haben etwa 15 Prozent der Befragten körperliche Gewalt in (Ex-)Partnerschaften erfahren, zeigt die Dunkelfeldstudie „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag“, kurz LeSuBiA. Um häusliche Gewalt wirksamer verhindern, früher erkennen und rascher beenden zu können, wird das Gewaltschutzrecht schrittweise reformiert. Eine der geplanten Änderungen betrifft das Kindschaftsrecht. Im sogenannten Kindschaftsmodernisierungsgesetz (KiMoG) soll erstmals ein Gesamtkonzept zum Schutz vor häuslicher Gewalt in sorge- und umgangsrechtlichen Verfahren verankert werden, um gewaltbetroffene Kinder und Elternteile insbesondere in der häufig konfliktbelasteten Trennungsphase mehr Sicherheit zu bieten und besser zu unterstützen. Außerdem hat der Entwurf des Bundesjustizministeriums zum Ziel, Kinderrechte zu stärken, die partnerschaftliche Kinderbetreuung nach einer Trennung klarer und praxistauglicher zu regeln und das gemeinsame Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Elternteile zu erleichtern.
Ein weiterer Gesetzesentwurf, der ebenfalls zum wirksameren Schutz vor häuslicher Gewalt beitragen soll, betrifft familiengerichtliche Verfahren. Das geplante Gesetz soll außerdem die Stellung des Kindes in allen kindschaftsrechtlichen Verfahren stärken und erstmals einen Forschungszugang zu Familiengerichtsakten regeln.
Zu beiden Gesetzesentwürfen haben Wissenschaftler:innen des Deutschen Jugendinstituts (DJI) im Juli 2026 Stellungnahmen vorgelegt. Unter Federführung von Prof. Dr. Heinz Kindler und Dr. Susanne Witte haben sie auf Grundlage von Forschungsergebnissen geprüft, inwiefern einzelne Aspekte des Gesetzesvorhabens ihre Ziele erreichen. Im Interview erläutern die beiden Kinderschutzexpert:innen entscheidende Neuerungen der Gesetze, welche Herausforderungen in der Praxis damit einhergehen und welche Weiterentwicklungen sie vorschlagen.
DJI Redaktion: Frau Witte, was bewerten Sie an den vorliegenden Gesetzentwürfen in Hinblick auf den Schutz von Kindern besonders positiv?
Susanne Witte: In vielen Punkten haben die Gesetzesvorhaben einen klarstellenden Charakter. Sie greifen also bereits etablierte Rechtspraxis auf, die auf ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht. Ein Beispiel hierfür ist § 1666 BGB, der die staatlichen Eingriffsschwellen für eine Kindeswohlgefährdung regelt. Dies trägt zur Transparenz und Rechtsicherheit bei. Zudem wird der Schutz vor dem Miterleben von Partnerschaftsgewalt mitberücksichtigt. Dies ist wichtig, weil Gewalt zwischen den Eltern Kinder stark belasten kann und zugleich das Risiko erhöht, dass sie selbst von Gewalt betroffen sind.
Auch gewaltbetroffene Elternteile sollen mit der KiMoG-Reform besser geschützt werden. So soll künftig bei häuslicher Gewalt gegen einen Elternteil zum Schutz der Person möglich sein, den anderen Elternteil vom Umgang mit dem Kind auszuschließen. Wie bewerten Sie diese Neuerung?
Susanne Witte: Die Neuerung ist die Umsetzung der Istanbul-Konvention des Europarats, die Deutschland gezeichnet hat. Insgesamt sehen wir auch dieses Vorhaben als positiv, da es dazu beiträgt, dass die betroffenen Elternteile besser geschützt werden können und auch weniger durch einen wiederkehrenden Kontakt belastet werden. Davon profitieren dann auch die Kinder. Wichtig ist dabei aber auch, dass der Gesetzvorschlag bestimmte Kriterien für eine Prüfung des Einzelfalls vorsieht. So kann den unterschiedlichen Formen und Dynamiken von häuslicher Gewalt – die von einmaliger Gewalt in Konfliktsituationen bis zu massiver körperlicher Gewalt und stark kontrollierendem Verhalten reichen kann – Rechnung getragen werden.
Herr Kindler, schon nach geltendem Recht sind Familiengerichte verpflichtet, häusliche Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren zu berücksichtigen. Neu ist, dass erstmals ausdrückliche Regeln dafür formuliert werden. Was wird sich dadurch verändern?
Heinz Kindler: Wir erwarten vier Arten von Veränderungen, wenn die jetzt vorliegenden Referentenentwürfe tatsächlich Gesetzeskraft erlangen. Erstens nehmen wir an, dass häusliche Gewalt in kindschaftsrechtlichen Verfahren dann leichter thematisiert werden kann und damit auch häufiger offenbart wird. Zweitens denken wir, dass sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung Standards zur Amtsermittlung der Gerichte bei vorgetragener häuslicher Gewalt herausbilden und damit die derzeit noch sehr großen Unterschiede in diesem Bereich abnehmen werden. Drittens erwarten wir, dass die ausdrückliche Vorgabe des Gesetzesentwurfs, das Risiko erneuter häuslicher Gewalt einzuschätzen, bei vielen professionellen Verfahrensbeteiligten einen Qualifizierungsschub auslösen wird. Viertens hoffen wir, dass Gerichtsentscheidungen, in denen Kinder und Elternteile fortgesetzten Gewaltrisiken ausgesetzt werden, seltener werden – und, falls es doch dazu kommt, dass solche Entscheidungen in der Revision nicht bestehen.
Auch Schutzmaßnahmen sollen Familiengerichte künftig leichter anordnen können – etwa Gewaltpräventionsberatungen oder soziale Trainingskurse. Welche Herausforderungen und Chancen sehen Sie dabei?
Heinz Kindler: Die erweiterten Handlungsmöglichkeiten der Familiengerichte – bis hin zur Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung (Fußfessel) – verlangen von den Gerichten neue Abwägungen. Dabei muss jeweils entschieden werden, welche Maßnahme bei welcher Fallkonstellationen geeignet und erforderlich ist. Hierfür brauchen die Gerichte einerseits eigenes Wissen, andererseits sind sie auf fundierte Einschätzungen anderer professioneller Akteure, etwa Jugendämter, Verfahrensbeistände und Sachverständige – angewiesen. Für einige Fragen, etwa wie Gewaltrisiken eingeschätzt werden können, gibt es bereits wissenschaftliche Befunde. Für andere Fragen fehlen solche Erkenntnisse noch. Auch werden soziale Trainingskurse, die den Standards der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit entsprechen, auf die der Gesetzentwurf ausdrücklich verweist, bislang noch nicht flächendeckend angeboten. Das Hauptrisiko sehen wir also darin, dass Gerichte die Möglichkeiten zum Schutz vor weiterer Gewalt zunächst nicht fachlich angemessen nutzen werden. Die Hauptchance besteht darin, dass ein differenziertes Instrumentarium zur Verfügung steht, mit dem sich in den meisten Fällen weitere Gewalt effektiv verhindern lässt.
Frau Witte, neben den erweiterten Schutzmöglichkeiten sieht der Gesetzesentwurf auch Veränderungen im familiengerichtlichen Verfahren vor: Bei Fällen häuslicher Gewalt sollen Gerichte nicht mehr regelhaft versuchen, eine Einigung zwischen den Eltern herbeizuführen oder gemeinsame Beratungs- und Informationsgespräche anzuordnen. Warum ist diese Neuregelung wichtig?
Susanne Witte: Gerade nach dem Ende einer Beziehung kann es weiter zu Gewalt durch den Ex-Partner oder die Ex-Partnerin kommen. Dies muss nicht immer körperliche Gewalt sein, sondern kann auch psychische Gewalt sein, zum Beispiel kontrollierende Verhaltensweisen. Vor diesem Risiko für weitere Gewalt muss das betroffene Elternteil geschützt werden. Ob unter diesen Bedingungen eine Einigung auf Augenhöhe zustande kommen kann, ist fraglich. Zudem gab es mehrfach Fälle, in denen es einem Elternteil vor Gericht nachteilig ausgelegt wurde, dass er oder sie eine nicht zumutbare oder gefährliche Einigung verweigert hat.
Was benötigen Familiengerichte und Jugendämter, um die geplanten gesetzlichen Neuerungen gut umsetzen zu können?
Susanne Witte: Es sind ja wirklich eine Vielzahl von geplanten Änderungen, in ganz unterschiedlichen Bereichen. Im Bereich der häuslichen Gewalt sieht der Gesetzesentwurf vor, die Fortbildungspflicht für Familienrichterinnen und -richter zu erweitern. Dies gilt es auch umzusetzen und natürlich würden wir es begrüßen, wenn das auch für andere Verfahrensbeteiligte gelte. Dann ist noch eine Reihe von Änderungen geplant, die vorsehen, Kinder ab dem 14. Lebensjahr stärker zu beteiligen. Dafür ist es wichtig, dass Fachkräfte und Richter:innen Kompetenzen in der Gesprächsführung mit Kindern haben und die Rahmenbedingungen stimmen, dass beispielsweise Informationsmaterialien für Kinder und ausreichend Zeit für Gespräche mit Kindern vorhanden sind.
Herr Kindler, wo sehen Sie in den Gesetzentwürfen den dringendsten Nachbesserungsbedarf?
Heinz Kindler: Wir würden gerne drei aus unserer Sicht bestehende Veränderungsbedarfe ansprechen. Zunächst einmal ist es schwierig, in die Definition häuslicher Gewalt auch Gewalt gegen Kinder einzuschließen. Gewalt gegen Kinder ist bislang Teil des Kinderschutzrechts und eine parallele Regelung im allgemeinen Kindschaftsrecht und im spezifischeren Kinderschutzrecht sollte vermieden werden. Weiter scheinen neue digitale Formen von Partnerschaftsgewalt bislang nicht ausreichend berücksichtigt, weil sie zu dem Zeitpunkt, als die Istanbul-Konvention formuliert wurde, noch keine so große Rolle gespielt haben. Schließlich ist zwar sehr zu begrüßen, dass dringend benötigte Forschung zu kindschaftsrechtlichen Verfahren jetzt ermöglicht werden soll. Der Vorschlag im Referentenentwurf zur Ausgestaltung des Vorhabens erscheint uns jedoch kaum praktikabel.
Vielen Dank für das Gespräch!
Interview: Uta Hofele
DJI-Stellungnahme zum Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsmodernisierungsgesetz – KiMoG)“[1]
DJI-Stellungnahme zum Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren sowie zur Steigerung der Verfahrenseffizienz“[2]
Kontakt
Prof. Dr. Heinz Kindler
089/62306-245
kindler@dji.de
Dr. Susanne Witte
089/62306-221
witte@dji.de
Uta Hofele
Abteilung Medien und Kommunikation
089/62306-446
hofele@dji.de