Ein wesentliches Ziel des Landeskinderschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (LKG-NRW) ist die fortgesetzte Qualitätsentwicklung im Kinderschutz, insbesondere im Hinblick auf Verfahren zur Einschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII. In § 8 LKG-NRW sind detaillierte Vorgaben für Qualitätsentwicklungsverfahren mit den Jugendämtern normiert. Insbesondere soll das Verfahren aus einer Evaluation und fachlichen Einordnung von konkreten Fallanalysen bereits abgeschlossener Fälle sowie Merkmalen der Strukturqualität der Kinderschutzarbeit im Jugendamt bestehen. Die Regelungen zu diesem Teil des LKG-NRW traten zum 1. Juli 2023 in Kraft.

Die Fall- und Strukturanalysen zielen darauf ab, Qualitätsentwicklungsthemen in jedem Jugendamt zu identifizieren und damit Lern- und Entwicklungsprozesse im Jugendamt anzustoßen. Jugendämter sollen dabei umfangreich beteiligt sein und aktiv mitwirken. Ziel ist aber auch, durch zusammenführende Berichte über Fall- und Strukturanalysen in den einzelnen Jugendämtern hinweg Erkenntnisse zum Stand und zur Weiterentwicklung der Kinderschutzarbeit im Land NRW zu gewinnen und öffentlich zur Verfügung zu stellen.

Nach dem Abschluss der Pilotphase, werden in der Zwischenphase die Qualitätsentwicklungsverfahren anhand der Rückmeldungen aus der Pilotphase angepasst und in weiteren 20 Jugendämtern erprobt. Hierzu arbeiten erneut die drei Projektpartner, das Deutsche Jugendinstitut (Prof. Dr. Heinz Kindler, Dr. Susanne Witte), das Institut für Soziale Arbeit (Prof. Dr. Christian Schrapper) und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Kinderschutzzentren (Dr. Stefan Heinitz) zusammen.

 

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Deutsches Jugendinstitut
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