Übersicht

 

Stiefkind- und Verwandtenadoptionen sind besondere Formen der Adoption, da bereits vor der Adoption sozial gelebte Beziehungen oder verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem anzunehmenden Kind und dem Annehmenden bestehen. Eine Adoptionsvermittlung in Form einer Zusammenführung von Kindern unter 18 Jahren und Personen, die ein Kind adoptieren wollen (Adoptionsbewerber) mit dem Ziel einer Adoption, findet folglich bei beiden Formen der Adoption nicht statt.[1]

Beide Formen unterscheiden sich in ihrer Häufigkeit: während Stiefkindadoptionen mehr als 60,5% der Adoptionen in Deutschland ausmachen, stellen die Verwandtenadoptionen neben den internationalen Adoptionen mit 2,6% den zahlenmäßig geringsten Anteil an Adoptionen in Deutschland dar (Statistisches Bundesamt 2019). Gemeinsam ist beiden Formen der Adoptionen, dass sich nur wenige Handreichungen und Leitfäden der Adoptionspraxis damit beschäftigen. Ähnlich gibt es auch in der nationalen und internationalen Forschung kaum Befunde zu Stiefkind- und Verwandtenadoptionen.

Im vorliegenden dritten Teil der Handreichung werden daher erstmals ausführliche fachliche Orientierungshilfen zu allen Phasen des Adoptionsprozesses bei Stiefkindadoptionen und Verwandtenadoptionen im Inland dargelegt.[2] Grundlage dafür sind in Deutschland entwickelte Beispiele guter Praxis, Erkenntnisse aus nationalen und internationalen Studien sowie evidenzbasierte Handlungsansätze. Die Empfehlungen umfassen die rechtlichen Grundlagen, Methoden zur Beratung sowie zentrale Themen beim Eignungsfeststellungsverfahren. Das folgende Kapitel 2 beschäftigt sich mit den Stiefkindadoptionen, während Kapitel 3 die Besonderheiten von Verwandtenadoptionen behandelt.

                                                                                                      

[1] Ausnahme stellt nach derzeit noch geltender Gesetzeslage das Verwandtenprivileg dar, das eine private Adoptionsvermittlung erlaubt, sofern die Person bis zum 3. Grad mit dem Kind bzw. den Bewerberinnen und Bewerbern verwandt ist. Die Bundesregierung hat jedoch im November 2019 einen Entwurf eines Adoptionshilfe-Gesetzes vorgelegt, nach dem das Verwandtenprivileg gestrichen werden soll (vgl. Kapitel 3).

[2] Internationale Adoptionen sind nicht Thema des vorliegenden Teils der Handreichung, da auf diese Adoptionsform im Vertiefungsmodul zu internationalen Adoptionen eingegangen wird. Ein internationales Adoptionsverfahren ist dabei definiert als Adoptionsverfahren, bei dem ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins Inland gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder im Hinblick auf eine Adoption im Inland oder im Heimatstaat. Satz 1 gilt auch, wenn die Annehmenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und das Kind innerhalb von zwei Jahren vor Stellung des Antrags auf Adoption im Inland oder im Heimatstaat ins Inland gebracht worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland durch Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins Ausland gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll.