Pflegeeltern auf Zeit?

Die deutsche Rechtsprechung ist von der Idee geprägt, die Pflegefamilie solle lediglich ein Zuhause auf Zeit sein. Doch manche Kinder können dadurch kein Gefühl von Sicherheit entwickeln. Für diese Einzelfälle braucht es entsprechende Gesetze.

Ein Kommentar von Heinz Kindler

Bisher kann der Verbleib eines Kindes in der Pflegefamilie nur gerichtlich angeordnet werden, wenn und solange eine Rückführung zu den leiblichen Eltern eine Kindeswohlgefährdung darstellt. Auch wenn ein solcher Verbleib mehrfach verlängert werden kann, ist die Rechtsprechung hierzulande doch von der Idee geprägt, die Unterbringung in einer Pflegefamilie solle immer eine Maßnahme auf Zeit sein. Das ist manchmal eine Illusion.

Foto: David Ausserhofer

Pflegekinder erleben in Deutschland mehr Kontinuität und weniger Brüche als Pflegekinder in manchen Ländern mit anderen Rechtsordnungen (Kindler u.a. 2011). Das ist zunächst ein gutes Zeichen, verweist aber auch darauf, dass viele Pflegeverhältnisse wegen lange anhaltender Problemlagen in der Herkunftsfamilie bestehen und deshalb nicht nur als vorübergehende Maßnahme betrachtet werden können.

Zwar enden manche auf Dauer angelegte Pflegeverhältnisse nach einigen Jahren mit einer Rückführung (van Santen 2016), zum Beispiel weil leibliche Eltern sich doch stabilisiert haben und Jugendliche auf ein Leben bei ihnen neugierig sind. Insgesamt sind erfolgreiche Rückführungen in die Herkunftsfamilie jedoch selten. Insofern ist es unumgänglich, darüber nachzudenken, wie wir den Sicherheitsbedürfnissen von Pflegekindern und auch der Pflegeeltern besser gerecht werden können – zumindest in begründeten Einzelfällen.

Viele Pflegekinder erleben auch ohne rechtliche Gewissheit ein Gefühl von Sicherheit, das sich auf das Vertrauen in ihre Bezugspersonen stützt. Doch es gibt Fälle, in denen Kinder drei, vier oder mehr Pflegewechsel erleben oder in denen aufgrund ständiger Konflikte kein Gefühl von Sicherheit entstehen kann (Kindler u.a. 2011). Diese Kinder dürfen in unserer Rechtsordnung nicht unberücksichtigt bleiben. Dafür ist keine grundsätzliche Änderung der rechtlichen Leitlinien notwendig, aber eine spezielle Regel für eine bestimmte Gruppe von Pflegekindern. Denn für besondere Lagen braucht es besondere Gesetze.

Es ist umstritten, ob Familiengerichte auf der Grundlage geltenden Rechts den dauerhaften Verbleib eines Kindes in einer Pflegefamilie anordnen können. In der Regel entscheiden die Gerichte nur über einen zeitlich befristeten Verbleib des Kindes (entsprechend § 1632 Abs. 4 BGB). Nach Ablauf der Frist oder bei einem Antrag auf Rückführung des Kindes in die Herkunftsfamilie wird diese oft erneut verhandelt. Selbst wenn die Verfahren wiederholt zu dem Ergebnis kommen, dass ein Kind bei der Pflegefamilie bleiben soll, können die häufig konfliktreichen Auseinandersetzungen und die Ungewissheit über deren Ausgang zu psychischen Beeinträchtigungen des Kindes führen. In diesen Fällen verfehlt unsere Rechtsordnung bislang das unstrittige Ziel, Kindern ein Aufwachsen mit einem Mindestmaß an emotionaler Sicherheit zu ermöglichen.

Um diesen Missstand zu beseitigen und das Wohl des Kindes sicherzustellen, müssen Familiengerichte auf Antrag des Jugendamts oder der Pflegeeltern den Verbleib eines Pflegekindes auf Dauer anordnen können, das heißt bis zu seiner Volljährigkeit.

Eine solche Anordnung würde sich wesentlich von einer Adoption unterscheiden, die in Deutschland alle rechtlichen Verbindungen zwischen Kind und Herkunftsfamilie kappt. Doch ginge sie über das bisherige rechtliche Verständnis von Pflegeelternschaft als Aufenthalt auf Zeit hinaus.

Daher steht außer Frage, dass für eine solche Anordnung strenge Voraussetzungen gelten müssten: Möglich wäre etwa festzulegen, dass ein dauerhafter Verbleib nur dann angeordnet werden kann, wenn bereits mehrfach die Rückführung des Kindes zur Herkunftsfamilie beantragt und abgewiesen wurde. Zudem müssten qualifizierte Versuche, die Erziehungsfähigkeit der leiblichen Eltern wiederherzustellen, erfolglos verlaufen und eine nachhaltige Verbesserung auch künftig nicht zu erwarten sein. Und selbstverständlich muss die Anordnung aufgehoben werden können, sofern sich die Situation beim Kind und bei den leiblichen Eltern doch deutlich verändert.

Gegen die Forderung, den dauerhaften Verbleib eines Kindes in einer Pflegefamilie auf die beschriebene Weise gesetzlich zu verankern, wird häufig eingewandt, unsere Verfassung würde ein solches Gesetz gar nicht zulassen. Dies ist jedoch nicht richtig, wie sich etwa einem Aufsatz der Verfassungsrichterin Gabriele Britz (2014) entnehmen lässt. Das Grundgesetz räumt dem Gesetzgeber Gestaltungsräume ein, solange die Interessen der Eltern in der Abwägung berücksichtigt werden und gewichtige Kindeswohlinteressen geschützt werden müssen. Es wäre auch merkwürdig,  wenn das Grundgesetz eine Adoption ohne Zustimmung der Eltern unter bestimmten Voraussetzungen erlauben würde (§1748 BGB), jede Form der Dauerverbleibensanordnung – ohne Berücksichtigung der Umstände – aber ausgeschlossen wäre.

Ein weiterer Einwand verweist auf die schwierigen Vorhersagen darüber, ob und wann leibliche Eltern wieder erziehungsfähig sein werden. Sind solche Vorhersagen unmöglich, so das Argument, mache ein Gesetz keinen Sinn, das den Aufenthaltsstatus von Kindern in einer Pflegefamilie verstetigt. Es gibt empirische Hinweise sowohl auf eine gewisse Stabilität der Erziehungsfähigkeiten von Eltern als auch auf deren Veränderbarkeit (Reupert u.a. 2015). Auf der Ebene von Einzelfällen gibt es jedoch Eltern, die vorhersehbar viel Zeit brauchen werden, um ihre Erziehungsaufgaben wieder wahrzunehmen, zum Beispiel aufgrund von erheblichen Persönlichkeitsauffälligkeiten oder chronischen psychischen Erkrankungen. Darauf können Kinder aber nicht immer warten.

Für diese Fälle brauchen Familiengerichte eine erweiterte gesetzliche Grundlage. Das hat auch der Familiengerichtstag mehrfach befürwortet, ebenso kürzlich der wissenschaftliche Beirat für Familienfragen beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2016). Kolleginnen und Kollegen aus europäischen Nachbarländern berichten zudem von positiven Erfahrungen mit vergleichbaren gesetzlichen Regelungen (Kindler u.a. 2011).

Auch in Deutschland wären solche rechtlichen Optionen in Einzelfällen zuletzt immer wieder nötig gewesen. Das genau, die Flexibilität für gute Lösungen im Einzelfall, macht die Qualität einer Rechtsordnung aus. Gleichzeitig ist unbestritten, dass auch eine Qualitätsoffensive bei den ambulanten Hilfen und der Begleitung für Herkunftseltern nötig ist. Beide Maßnahmen schließen sich in keiner Weise gegenseitig aus.

Britz, Gabriele (2014): Pflegekindverhältnisse zwischen zeitlicher Befristung und dauerhafter Lebensperspektive aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts. In: Coester-Waltjen, Dagmar u.a. (Hrsg.): Das Pflegekindverhältnis – zeitlich befristete oder dauerhafte Lebensperspektive für Kinder? S. 11–19

Kindler, Heinz u.a. (Hrsg.) (2011): Handbuch Pflegekinderhilfe. München

Reupert, Andrea u.a. (2015): Parental Psychiatric Disorder. Distressed Parents and their Families. Cambridge

Santen, Eric van (2016): Sind Dauerpflegeverhältnisse wirklich von Dauer? In: Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. (NDV), 96. Jg., H. 9, S. 387–389

Wissenschaftlicher Beirat für Familienfragen (2016): Pflegefamilien als soziale Familien, ihre rechtliche Anerkennung und aktuelle Herausforderungen. Berlin

Eine andere Meinung als der Psychologe Heinz Kindler vertritt der Sozialwissenschaftler Josef Faltermeier. Ein Pro & Contra mit den Positionen beider Experten sowie weitere Analysen gibt es in Ausgabe 4/2017 der DJI Impulse „Mehr als Vater, Mutter, Kind. Neben den leiblichen Eltern kümmern sich immer häufiger soziale Eltern um den Nachwuchs“ Download (PDF)

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