Elternschaftliches Neuland
Neben den leiblichen Eltern sorgen immer öfter soziale Mütter und Väter für den Nachwuchs. Sie sind zwar nicht verwandt, übernehmen aber langfristig Verantwortung für Kinder. Darauf müssen politische und rechtliche Reformen folgen.
Von Karin Jurczyk
Elternschaft ist nicht einfach ein von der Natur gegebenes Abstammungsverhältnis, sondern eine verantwortliche Beziehung der älteren Generation gegenüber der jüngeren, die sehr unterschiedlich ausgestaltet und gelebt werden kann. In diesem Sinne ist jede Elternschaft sozial (Willekens 2016).
Die Formen von Elternschaft haben sich in den vergangenen Jahren allerdings stark gewandelt: Eltern trennen sich häufiger oder lassen sich scheiden, leben phasenweise allein und gehen neue Partnerschaften ein. Überforderte Eltern haben zudem vielfältige Möglichkeiten, sich bei der Sorge für das Kind unterstützen zu lassen – durch Pflegefamilien, Heime und andere betreute Wohnformen. Gleichzeitig greifen ungewollt kinderlose oder gleichgeschlechtliche Paare auf wachsende Angebote der assistierten Reproduktion zurück, um sich ihren Kinderwunsch zu erfüllen.

Die familialen Lebensformen sind heute weniger einheitlich und weniger stabil, sie pluralisieren und dynamisieren sich. Aus der Perspektive der Kinder bedeutet dies, dass sie sowohl biologische als auch soziale Elternteile haben können und dass sich deren Zusammensetzung immer wieder ändern kann. Manche Kinder leben nach der Scheidung oder Trennung ihrer Eltern in Stieffamilien, andere wachsen bei gleichgeschlechtlichen Paaren, bei Pflege- oder Adoptiveltern auf.
Dieser Wandel macht das mögliche Auseinanderfallen von biologischer und sozialer Elternschaft deutlich. Während die biologische Elternschaft an Eizelle, Samen und gegebenenfalls an den Zeugungs- und Geburtsvorgang geknüpft ist, beschreibt die soziale Elternschaft nicht mehr und nicht weniger als die Übernahme praktischer Verantwortung für Kinder im Prozess des Aufwachsens, teilweise ohne rechtliche Anerkennung (einschließlich der damit verknüpften Rechte und Pflichten), teilweise ohne leibliche oder genetische Abstammung.
Die Blutsverwandtschaft jedenfalls, die bislang als „vermutete biologische Abstammung“ ausschlaggebend für geltendes Recht war, bietet keinen festen Anker mehr für eine umfassende Definition von Elternschaft – eine fundamentale Veränderung der Gesellschaft, aus der sich große politische und gesellschaftliche Herausforderungen ergeben. Dies gilt, obgleich es auch in früheren Jahrhunderten Formen sozialer Elternschaft gab, beispielsweise in Stieffamilien, Waisenhäusern oder Pflegefamilien. Angesehen wurde dies jedoch stets als Elternschaft „zweiter Klasse“.
Die sogenannte Kern- oder Normalfamilie, in der Kinder stabil bis zu ihrem 18. Lebensjahr bei ihren beiden (verheirateten) leiblichen Elternteilen aufwachsen, wird seltener. Ein klares Bild der quantitativen Verteilung von biologischer versus soziale Elternschaft ist jedoch schwierig, die amtliche Statistik hilft hier kaum weiter.
Die Soziologin Anja Steinbach und ihre Kolleginnen und Kollegen (2015) kommen auf der Basis des „Generations and Gender Survey“ aus dem Jahr 2005 zu dem Ergebnis, dass in Deutschland der Anteil der Kernfamilien einschließlich der nicht ehelichen Lebensgemeinschaften bei 70,8 Prozent liegt, der von Einelternfamilien bei 15,2 Prozent, der von Stieffamilien bei 13,5 Prozent sowie der von Adoptiv- und Pflegefamilien bei 0,4 Prozent. Der Mikrozensus, die amtliche Repräsentativstatistik über die Bevölkerung in Deutschland, bildet zwar nicht den Anteil der Stieffamilien ab, dafür jedoch mit gut 10 Prozent den der nicht ehelichen Lebensgemeinschaften mit Kindern (Statistisches Bundesamt 2016).
Die vorliegenden Daten über familiale Lebensformen bilden jedoch soziale Elternschaft und deren Binnendifferenzierung nicht exakt ab. Diese lässt sich derzeit nur in einzelnen Facetten erfassen, was auch daran liegt, dass die Statistiken teilweise die Kinder und teilweise die Familien zählen, manchmal absolute, manchmal Prozentzahlen nennen sowie unterschiedliche Zeiträume erfassen.
Manche Familienformen, wie etwa die Stief-, Reproduktions- oder die gleichgeschlechtlichen Familien, galten zudem statistisch bislang als nicht relevant genug oder als zu komplex für präzise Befragungen. Vor allem aber gibt es zahlreiche Überschneidungen zwischen den Teilgruppen sozialer Eltern, zu denen zunächst Stief-, Adoptiv- und Pflegefamilien gezählt werden.
Stieffamilien sind als solche historisch nicht neu. Sie kommen jedoch heute meist nicht mehr durch den Tod, sondern aufgrund einer individuellen Entscheidung von Partnerinnen und Partnern zustande. Fast ein Drittel der Ehen zerbricht in Deutschland. Bei der Hälfte der Scheidungen sind auch minderjährige Kinder betroffen (BMFSFJ 2015), in nicht ehelichen Lebensgemeinschaften ist das Trennungsrisiko noch höher.
In möglichen folgenden Partnerschaften übernehmen dann neue Partner häufig die Rolle eines sozialen Elternteils. Aus dem Vergleich unterschiedlicher Datensätze ergibt sich insgesamt ein geschätzter Anteil von Stieffamilien bei circa 10 Prozent der Familien mit minderjährigen Kindern (Entleitner-Phleps 2017). Zwei Drittel von ihnen sind Stiefmutter- und Stiefvaterfamilien, ein Drittel die komplexen „blended families“, bei denen zu den „mitgebrachten“ auch gemeinsame Kinder aus der neuen Partnerschaft hinzukommen.
Adoptivfamilien sind eine weitere Familienform, in der nicht biologische Eltern Verantwortung für Kinder übernehmen. Zu unterscheiden sind auch hier mehrere Formen der gesetzlich geregelten Adoption: die Verwandten- und Stiefelternadoption, die sich beide aus einem Verwandtschaftsverhältnis ergeben, sowie die Fremd- und Auslandsadoptionen. Gab es im Jahr 1980 in Westdeutschland einen Höchststand von damals 9.298, so sinkt die ohnehin niedrige Zahl von Adoptionen seitdem fast kontinuierlich: in Gesamtdeutschland von 4.748 im Jahr 2006 auf 3.976 im Jahr 2016 (Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik 2004).
Im Gegensatz zu der rückläufigen Vermittlung in Adoptivfamilien nimmt die Zahl der Kinder in Pflegefamilien als Form sozialer Elternschaft deutlich zu; auch ist sie wesentlich größer. Ende des Jahres 2015 waren 86.216 Kinder und Jugendliche in einem Vollzeitpflegeverhältnis untergebracht (Fendrich/Pothmann/Tabel 2016). Hintergrund hierfür ist die seit der intensivierten Debatte um einen verbesserten Kinderschutz in den vergangenen Jahren nochmals gestiegene Bereitschaft der Jugendämter, Kinder aus ihren Herkunftsfamilien herauszunehmen.
Die Regelung der Vollzeitpflege gemäß Paragraf 33 im Achten Sozialgesetzbuch besagt, dass es sich bei der Unterbringung in Pflegefamilien, abhängig von den Möglichkeiten einer Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie, um eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder um eine auf Dauer angelegte Lebensform handelt.
Aufgrund der prinzipiellen Offenheit dieser rechtlichen Bestimmung bezüglich des Verbleibs der Kinder und einer starken Orientierung an der Bedeutung der biologischen Eltern ergeben sich Konflikte: Die sozialen Eltern haben auch bei bestem und dauerhaftem Engagement für das Kind keine Gewissheit, es bei sich behalten zu können – wie umgekehrt die Kinder auch nicht sicher sein können, dass die Pflegeeltern sie behalten.
Zu weiteren Formen sozialer Elternschaft, die im Spannungsfeld zwischen Privatheit und Öffentlichkeit noch stärker öffentlich reguliert und verantwortet werden als beispielsweise Pflegefamilien, gehören alle Spielarten stationärer Unterbringung, von der klassischen Heimerziehung über Wohngruppen, betreutes Einzelwohnen oder Angebote wie etwa SOS-Kinderdörfer. Auch hier wird von einzelnen Personen Verantwortung für Kinder übernommen, allerdings nicht in privaten familialen Settings, sondern auf der Basis beruflicher Fachkräfte.
Komplex ist die Situation im Hinblick auf soziale Elternschaft in sogenannten Reproduktionsfamilien. Neue Reproduktionstechnologien helfen, Kinderwünsche auf unterschiedliche Weise zu realisieren: Lediglich technisch unterstützt wird biologische Elternschaft, wenn von einem Paar die In-vitro-Fertilisation mit dem Samen des Mannes und der Eizelle der Frau in Anspruch genommen wird.
Im Gegensatz dazu fallen durch eine Samen- oder Eizellenspende biologische und soziale, teilweise aber auch genetische und rechtliche Elternschaft auseinander. Die abgebende Spenderin oder der abgebende Spender liefert nur einen genetischen Beitrag, an den sich jedoch keine Rechte und kaum Pflichten und keine soziale Verantwortung knüpfen.
Dieser Weg wird teilweise von gleichgeschlechtlichen oder unfruchtbaren Paaren gegangen, es gibt hierzu jedoch laut Auskunft des Deutschen IVF-Registers noch keine aufbereiteten Zahlen. Möglich ist aber auch eine Konstellation, in der einer der gleichgeschlechtlichen Partner ein Kind mit einer gegengeschlechtlichen Person zeugt, ohne dass hier eine Liebesbeziehung besteht, und dieses Kind anschließend adoptiert wird.
Schließlich gibt es, wenngleich in Deutschland derzeit verboten, die sogenannte Leihmutterschaft, bei der eine fremde Frau das Kind der genetischen und später auch sozialen Eltern austrägt. In anderen Ländern legalisiert, aber in Deutschland verboten, sind Eizellen- und weitgehend auch die Embryonenspende. Dass diese Verbote faktisch umgangen werden, zeigt sich immer wieder an einzelnen Berichten.
Es ist davon auszugehen, dass die für das Jahr 2014 belegten insgesamt 19.030 technisch assistiert lebend geborenen Kinder (Deutsches IVF-Register 2016), was einem Anteil von etwa 2,7 Prozent aller neugeborenen Kinder (in absoluten Zahlen insgesamt 714.927) in dem genannten Jahr entspricht, nur eine weitere Annäherung an das Phänomen sozialer Elternschaft darstellen.
Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften mit Kindern (mit und ohne eingetragene Partnerschaft) machen in absoluten Zahlen nur 9.000 Familien aus (Statistisches Bundesamt 2016). Allerdings ist diese Anzahl laut Auskunft der Betroffenenverbände vermutlich unterschätzt. Fest steht, dass sich diese Gruppe teilweise bei den Stief- und Adoptivfamilien wiederfindet und teilweise bei den sogenannten Reproduktionsfamilien.
Die Einführung der „Ehe für alle“ im Oktober 2017 ermöglicht inzwischen zwar die gemeinsame Adoption eines nicht-verwandten Kindes. Falls jedoch ein Kind (z.B. in Folge einer Samenspende) in eine gleichgeschlechtliche Ehe geboren wird, werden oft komplexe andere rechtliche Lösungen erforderlich (Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz 2017).
Man „hat“ eine Familie nicht einfach, sondern man muss sie „tun“ – dieser Kerngedanke des sogenannten „practical turn“ der Familienwissenschaften, der sich im Begriff des „Doing Family“ spiegelt (Jurczyk/Lange/Thiessen 2014), trifft umso mehr auf Formen nicht leiblicher Elternschaft zu, bei der es um die praktische Sorge um Kinder geht.
Elternschaft spielt im Doing Family eine herausgehobene Rolle, geht es doch um die Lebenswirklichkeiten derjenigen Erwachsenen, die sich als Eltern definieren (oder definiert werden), indem sie Verantwortung übernehmen (oder zugewiesen bekommen) für die Erziehung, Förderung, Sozialisation sowie die emotionale und materielle Versorgung von Kindern. In welchem Ausmaß und in welcher Qualität diese sorgende Verantwortung gegenüber Kindern stattfindet, ist eine andere, allein empirisch zu klärende Frage, die sich sowohl bei biologischer als auch bei sozialer Elternschaft stellt.
Gleichwohl orientieren sich Recht, Politik, Gesellschaft und familienbezogene Institutionen immer noch sehr stark am Leitbild der blutsverwandtschaftlich begründeten zweigeschlechtlichen Kernfamilie. Dafür verantwortlich sind mehrere ideologische Setzungen, die implizit oder explizit – auch bei wissenschaftlichen Gegenbeweisen – dezidiert mit dem Kindeswohl argumentieren. Erstens wird unterstellt, dass biologische Eltern prinzipiell die besseren Eltern sind. Zweitens wird davon ausgegangen, dass Kinder Eltern beiderlei Geschlechts brauchen, um gut aufzuwachsen und eine sichere Identität zu entwickeln. Drittens wird behauptet, dass für Kinder mehr als zwei Elternteile eine Überforderung darstellen.
An dieses Ideal der biologischen Kernfamilie knüpfen sich zudem normative Regulierungen, beispielsweise im Abstammungs-, Erb-, Sorge- und Unterhaltsrecht. Rechtliche Regelungen hinken der Realität hinterher (Brosius-Gersdorf 2016). Vor diesem Hintergrund gibt es Spannungen zwischen gelebter Praxis vielfältiger Elternschaft, rechtlichen Rahmungen und kulturell verankerten Einstellungen.
Ein Beispiel kann hier der Status der Stiefväter sein, der sowohl gegenüber der Mutter, dem biologischen Vater als auch den Kindern häufig unklar ist (Schier u.a. 2016). Zumindest bei denjenigen Vätern, die sich verlässlich um ihre sozialen Kinder kümmern, sollte ein „kleines Sorgerecht“ etabliert werden, das ihnen (und anderen sozialen Eltern) in Alltagsfragen ein gewisses Mitspracherecht einräumt und eine sogenannte Mehrelternschaft ermöglicht.
Andere Probleme stellen sich rund um die Familienverhältnisse, die durch Reproduktionstechnologien entstanden sind. Rechte und Pflichten sind für die biologischen, genetischen oder sozialen Eltern häufig ungeklärt. Dabei fehlt eine Fokussierung auf die Perspektive der Kinder in sozialen Elternschaftskonstellationen, etwa darauf, was es für die Identität von Kindern bedeutet, von einem unbekannten Samenspender abzustammen, aber auch wie sie mit Bindungsabbrüchen zu Pflegefamilien bei der Rückführung zu ihren leiblichen Eltern umgehen können oder auch wie ihre ökonomische Absicherung gewährleistet ist.
Da Megatrends der Moderne wie Individualisierung, Enttraditionalisierung und Technologisierung weiter voranschreiten, ist davon auszugehen, dass sich die Pluralisierung und Dynamisierung von Partnerschaft und in der Folge von Elternschaft fortsetzt. Ob ein gelungener Lebensentwurf (biologische, genetische oder soziale) Kinder einschließt oder nicht, wird zunehmend der individuellen Entscheidung überlassen bleiben. Es ist zu einer Option neben vielen anderen geworden.
Die Notwendigkeit, in jedem Fall bewusste Abwägungen zu treffen, macht Elternschaft zunehmend zu einem eigenen „Projekt“. Und dieses Projekt braucht Reformen, die den selbstverständlichen Vorrang biologischer Elternschaft relativieren. Denn es ist, so beschreibt es der Rechtswissenschaftler Harry Willekens (2016), nicht „natürlich“ vorgegeben, dass aus biologischen Tatsachen automatisch die Zuweisung von Rechten und Pflichten folgen müsste. „Natur“ alleine ist jedenfalls kein ausreichender Begründungszusammenhang (mehr) für die Konstruktion von Elternschaft.
Demgegenüber gilt es, die praktizierte verlässliche Elternverantwortung in den Mittelpunkt zu stellen und dabei einen Ausgleich der Rechte und Pflichten mehrerer Eltern zu suchen. Regelungen wie etwa das gemeinsame Sorgerecht bei Lebensgemeinschaften bis hin zu den strittigen Diskussionen um das sogenannte Wechselmodell, bei dem die getrennten Elternteile die Betreuung des Kindes zu annähernd gleichen Teilen übernehmen, ermöglichen und erfordern jedoch auch von den Eltern eine bewusste gemeinsame Erziehungsverantwortung. Dies ist anspruchsvoll, ebenso wie die Gestaltung von Elternschaften, in denen, beispielsweise durch Samen- oder Embryonenspende, gar nicht mehr klar ist, wer denn nun Vater oder Mutter ist und was Mutterschaft, Vaterschaft und Verwandtschaft heute bedeuten.
Derartiges elternschaftliches Neuland ist weder rechtlich und sozial-ethisch angemessen gerahmt noch durch Modelle und eingeübte Praktiken unterstützt; es bedarf dringend weiterer wissenschaftlicher Erforschung. Vor allem ist dazu zunächst eine gute Datenlage wichtig.
Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (2004): Im Überblick: Die Entwicklung der Adoptionszahlen in Deutschland. Dortmund
BMFSFJ (Hrsg.) (2015): Familienreport 2014. Leistungen, Wirkungen, Trends. Berlin
Brosius-Gersdorf, Frauke (2016): Biologische, genetische, rechtliche und soziale Elternschaft. Herausforderungen für das Recht durch Fragmentierung und Pluralisierung von Elternschaft. In: Recht der Jugend und des Bildungswesens (RdJB), 64. Jg., H. 2, S. 136–156
Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (2017): Arbeitskreis Abstammungsrecht: Abschlussbericht. Köln
Deutsches IVF-Register (DIR) (Hrsg.) (2016): Jahrbuch 2015. Journal für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie, 13. Jg, H. 1, S.191–223
Entleitner-Phleps, Christine (2017): Zusammenzug und familiales Zusammenleben von Stieffamilien. Heidelberg, S. 7–36
Fendrich, Sandra / Pothmann, Jens / Tabel, Agathe (2016): Monitor Hilfen zur Erziehung 2016. Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat). Dortmund
Jurczyk, Karin / Lange, Andreas / Thiessen, Barbara (Hrsg.) (2014): Doing Family. Warum Familienleben heute nicht mehr selbstverständlich ist. Weinheim/Basel
Schier, Michaela u.a. (2016): Report on Doing Stepfamily in Germany. München/Stockholm
Statistisches Bundesamt (Hrsg.) (2016): Bevölkerung und Erwerbstätigkeit. Haushalte und Familien. Ergebnisse aus dem Mikrozensus. Fachserie 1, Reihe 3. Wiesbaden
Steinbach, Anja / Kuhnt, Anne-Kristin / Knüll, Markus (2015): Kern-, Eineltern- und Stieffamilien in Europa. Eine Analyse ihrer Häufigkeiten und Einbindung in haushaltsübergreifende Strukturen. In: Duisburger Beiträge zur soziologischen Forschung, Ausgabe 2/2015. Duisburg/Essen
Willekens, Harry (2016): Alle Elternschaft ist sozial. In: Recht der Jugend und des Bildungswesens (RdJB), 64. Jg., H. 2, S. 130–135

Weitere Analysen zum Thema gibt es in der Ausgabe 4/2017 der DJI Impulse „Mehr als Vater, Mutter, Kind. Neben den leiblichen Eltern kümmern sich immer häufiger soziale Eltern um den Nachwuchs“. Download (PDF)
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