
Vor 20 Jahren haben die Vereinten Nationen die UN-Kinderrechtskonvention verabschiedet. Deutschland hat sie 1992 ratifiziert. Die UN-Konvention fordert einen kindeswohlorientierten Umbau bzw. eine kindeswohlorientierte Anwendung des nationalen Rechts. Dies ist in der Bundesrepublik Deutschland bis heute nur teilweise geschehen.
„Würden die Zielbestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention in innerstaatlichen rechtlichen Entscheidungsprozessen zukünftig so angewendet, wie es eine völkerrechtliche Zielbestimmung verlangt, wäre der Weg frei für eine kindeswohlorientierte Rechtskultur“, so die Juristin Dr. Susanne Nothhafft vom Informationszentrum Kindesmisshandlung/ Kindesvernachlässigung (IzKK), das am Deutschen Jugendinstitut angesiedelt ist. Als Rechtssubjekte verstanden seien Kinder nicht mehr Objekte des Handelns Erwachsener, sondern könnten selbst Rechte in Anspruch nehmen und auf die Erfüllung dieser Rechte bestehen. Die sozio-politischen Konsequenzen dieser neuen Rechtsstellung von Kindern stünden aber noch weitgehend aus, kritisiert Nothhafft im Interview mit DJI Online.
Das IzKK bildet mit seinem thematisch breit aufgestellten Arbeitsauftrag zur primären, sekundären und tertiären Prävention im Bereich der Kindesmisshandlung und Kindesvernachlässigung die von der UN-Kinderrechtskonvention intendierten Schutzziele ab. Es war u.a. an der Vorbereitung von Aktionsplänen der Bundesregierung auf diesem Gebiet beteiligt und begleitet deren Umsetzung. Dazu gehören der „Aktionsplan für ein kindergerechtes Deutschland 2005 – 2010“, der „Aktionsplan der Bundesregierung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung“ sowie das „Aktionsprogramm Frühe Hilfen für Eltern und Kinder und soziale Frühwarnsysteme“. Das Arbeitsspektrum des IzKK spiegelt die inhaltliche Trias der UN-Konvention „Schutz –Förderung – Partizipation“ und setzt mit der aktuellen Ausgabe seiner IzKK-Nachrichten einen weiteren gewichtigen und konstruktiven Meilenstein auf dem Weg zur verbesserten Umsetzung der Kinderrechte.
Zu den aktuellen Forderungen zahlreicher Verbände und Organisationen, die sich dem Kindeswohl verschrieben haben, gehört neben der Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz eine stark verbesserte Miteinbeziehung von Kindern und Jugendlichen in Belange, die sie betreffen. Zwei Gastbeiträge für DJI Online veranschaulichen, wie eine stärkere Partizipation aussehen könnte. Insbesondere mit Blick auf den Kinderschutz fordert Prof. Dr. Manfred Liebel (Internationale Akademie für innovative Pädagogik, Psychologie und Ökonomie Berlin) eine andere und weniger paternalistische Sicht auf Kinder und deren Schutzbedürfnis. Er plädiert für Schutzkonzepte, die ausdrücklich auf die Eigeninteressen, Kompetenzen und die Partizipation der Kinder und Jugendlichen bauen.
Julia Droege liefert in ihrem Beitrag praktische Hinweise dafür, wie europäische Großstädte bei der Planung und Gestaltung von Freiräumen und Spielflächen erfolgreich mehr Kinder- und Jugendbeteiligung etablieren können. Anhand eines Projekts der Stadt Stuttgart, die 2007 mit Unterstützung der Robert Bosch Stiftung das Europäische Netzwerk „Cities for Children“ gegründet hat, um Kinderfreundlichkeit als vorrangigen kommunalpolitischen Schwerpunkt festzuschreiben, zeigt die verantwortliche Koordinatorin im Einzelnen auf, wie eine stärkere Partizipation von Kindern und Jugendlichen aussehen kann.
von Julia Droege (Koordinatorin European Network “Cities for Children”)„Kinder- und Jugendbeteiligung bei der Planung und Gestaltung von Freiräumen und Spielflächen in Europa“ von Julia Droege (Koordinatorin European Network “Cities for Children”)

Öffentliche Plätze im urbanen Raum können zu Austragungsorten für Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Nutzergruppen sowie zwischen Nutzern und Anwohnern werden. Die Bedürfnisse an Bewegung, Aktivität und Erholung von Kindern, Jugendlichen und Senioren unterscheiden sich voneinander, und verschiedene soziale und kulturelle Gruppen weisen unterschiedliches Nutzungsverhalten auf. Früh ansetzende Partizipationsverfahren bei der Um- oder Neugestaltung von Freiräumen und Spielflächen können nicht nur Konflikten vorbeugen, sondern auch sozial integrierend wirken und die allgemeine Nutzerzufriedenheit erheblich steigern. Aus diesem Grund stellte die Partizipation von Kindern und Jugendlichen bei der Ausschreibung des 1st European Award of Excellence „City for Children“ ein Querschnittskriterium für die Auswertung der Bewerbungsanträge dar.
Europäische Cities for Children
Der European Award of Excellence „City for Children“ wird seit 2008 im Rahmen der jährlich stattfindenden europäischen Konferenz „Cities for Children“ von der Landeshauptstadt Stuttgart, der Robert Bosch Stiftung, dem Kongress der Gemeinden und Regionen Europas des Europarats, dem Rat der Gemeinden und Regionen Europas und dem Ausschuss der Regionen ausgelobt. Ziel ist es, den Austausch europäischer Großstädte über kinder-, jugend- und familienfreundliche Projekte zu fördern. Bewerben können sich alle europäischen Städte mit über 100.000 Einwohnern.
Beim 1st European Award of Excellence „City for Children“ 2008 war das Thema „Freiraumgestaltung und Spielflächen“ eine der beiden Bewerbungskategorien. Fast 70 Bewerbungen wurden aus 20 Länder eingereicht, davon 45 zum Thema „Freiraumgestaltung und Spielflächen“. In gut der Hälfte der Bewerbungen spielt die Partizipation von Kindern, Jugendlichen, Anwohnern sowie weiterer Nutzergruppen bei der Spiel- und Freiraumgestaltung eine wichtige Rolle. Unter dem Motto „von Kindern für Kinder“ oder „Kinder sind Experten in ihrer eigenen Sache“ werden Kinder und/ oder Jugendliche in unterschiedlichen Stadien der Ideenfindung, Planung und Umsetzung bis hin zur tatsächlichen Konstruktion von Spiel- und Freiflächen einbezogen. Deutsche Städte legen vergleichsweise größeren Wert auf Partizipationsverfahren als dies in anderen europäischen Großstädten der Fall ist. Markante Ausnahmen sind hier Städte wie Malmö in Schweden, Reims in Frankreich, Plovdiv in Bulgarien, Satu Mare in Rumänien, Zürich und Graz.
Aufruf zur Partizipation
In den meisten Fällen beginnt der Partizipationsprozess in der Planungsphase, d.h. die verantwortlichen Architekten und Planer wissen bereits, wo und in welchem Umfang ein Spielplatz/ -Raum gestaltet werden soll. In erster Linie werden die späteren Nutzer für das Partizipationsverfahren gewonnen: Kinder in den angrenzenden Kitas, oder bei der Schulhofumgestaltung die Schüler und bei Spielplätzen in Wohnsiedlungen, die dort wohnenden Kinder und weitere Anwohnergruppen. Manche Städte haben ihre Kinder- bzw. Jugendräte konsultiert oder eigens ein Bürgerbüro für die Umsetzung größerer Umgestaltungsmaßnahmen eingerichtet, das als Mittler zu Anwohnervereinigungen genutzt wird. Bei dem Bau von Skateranlagen wurden bestehende Skatervereine angesprochen.
Einige Städte haben zur Durchführung des Partizipationsverfahrens externe Agenturen herangezogen, die darauf spezialisiert sind, zum Beispiel die Stadt Graz.
Die Stadtverwaltung Malmö, Gewinner in der Kategorie Freiraumgestaltung und Spielflächen neben der Stadt Darmstadt, hat zur Planung eines der größten Skateranlagen Europas, dem „Stapelbäddsparken“, einen amerikanischen Skateboard Spezialisten engagiert, der die Gestaltung des Parks gemeinsam mit Jugendlichen eines lokalen Skateboardvereins umsetzte. Die Dauer der Partizipation variiert erheblich, von zweiwöchigen Ideenworkshops bis hin zu fast fünfjährigen Verfahren wie in der Stadt Zürich, wo Kinder von der Ideenfindung bis hin zur Bauphase wiederholt einbezogen wurden. Die größte Herausforderung bei ausgedehnten Beteiligungsverfahren besteht darin, das Interesse der Kinder, die in diesem Zeitraum älter werden und neue Bedürfnisse entwickeln, am Projekt lebendig zu halten.
Ideen sind gefragt
Für die Ideenfindung werden in Workshops altersgerechte Methoden angewandt, um die Bedürfnisse und Wünsche der Kinder zu ermitteln und auf einen Konsens zu bringen. Die Methoden reichen vom Brainstorming, über Malen, Zeichnen und Photogestaltung, bis hin zu Zukunftswerkstätten. Bei thematischen Spielplätzen wird das Thema definiert, und oft wird auch die Namensfindung für Spielplätze kollektiv angegangen. Die rumänische Stadt Satu Mare hat anlässlich der Umgestaltung eines innerstädtischen Platzes einen öffentlichen Ideenwettbewerb ausgerufen, der trotz der für Rumänien neuartigen Methode, großen Zuspruch von Bewohnern erfuhr. Im Anschluss an die Ideenfindung können die Kinder und Jugendlichen bei einigen Projekten auch konkreter an den Gestaltungsentwürfen und dem Modellbau mitarbeiten. Diese Phase beinhaltet meist eine Begehung des zu planenden Geländes. Anschließend werden die erarbeiteten Ideen von professionellen Stadtplanern und/ oder Architekten umgesetzt.
In der Umsetzungs- bzw. Bauphase werden bei längeren Beteiligungsverfahren nach Möglichkeit die gleichen Kindergruppen erneut zur Rate gezogen, um den Prozess optimal steuern zu können. Einige Städte haben die Kinder oder Jugendliche hier auch selbst Hand anlegen lassen, in dem sie beispielsweise wetterfeste Kunstwerke herstellten, die später das Gelände schmückten oder sich an Malarbeiten beteiligten.
Beispielhaft sind Projekte, bei denen Kinder schon bei der Ermittlung neuer Spielflächen mit herangezogen werden. In der Stadt Hagen beispielsweise wurden sämtliche Bezirksjugendräte in den Neuentwurf des Flächennutzungsplans der Stadt beratend einbezogen, um die für Kinder und Jugendliche relevanten Flächen in der Stadt zu ermitteln und optimal auszuschöpfen. Die so genannte Gummiband-Methode hat sich bei der Bedarfsermittlung nach Spiel-, Erholungs- und Ruheräumen besonders hervorgetan. Mit Stecknadeln und Gummibändern können Kinder dabei ihre bevorzugten Bewegungsmuster in der Stadt abstecken, um Planern den am tatsächlichen Freizeitverhalten orientierten Bedarf an Erholungs- und Freizeiträumen aufzuzeigen. Auf dieser Grundlage können auch Maßnahmen zur Steigerung der Sicherheit von Kindern und Jugendlichen in der Stadt bestmöglich umgesetzt werden.
Generationenübergreifende Effekte
Auch in Darmstadt, wie Malmö ein „City for Children“ Preisträger, wurde von Anfang des Planungsprozesses an auf die Wünsche und Bedürfnisse der Jugendlichen im Quartier eingegangen. Als die Erneuerung der 1960er Hochbausiedlung Kranichstein unter dem Bund-Länder Programm „Soziale Stadt“ anstand, wurden Bewohner, einschließlich der Kinder und Jugendlichen, zu Gesprächen geladen. Wie häufig bei Anwohnerbeteiligungen, dominierten hier die älteren Bewohner. Vor allem zwischen Jugendlichen und Senioren gab es Disparitäten. Den Einwänden der übrigen Anwohner zum Trotz wurde den Wünschen der Kinder und Jugendlichen bei der Umgestaltung von zahlreichen öffentlichen Plätzen im Stadtteil der Vorrang eingeräumt. Kinder wirkten hier auch bei konkreten gestalterischen Maßnahmen wie der künstlerischen Verzierung von Kita-Außenflächen oder dem Anlegen von Gärten in Schulhöfen mit. Für das neue, an einem zentralen Ort im Quartier platzierte Jugendcafe, wünschten sich die Jugendlichen zur Überraschung der Architekten eine weiße Fassade, samt weißer Innenausstattung. In dem Cafe arbeiten Jugendliche aus dem Quartier und bieten inzwischen Kaffeerunden für Senioren an, während gleichzeitig Musik im Tonstudio aufgenommen oder Turniere am Kickertisch ausgetragen werden. Somit können auch die Senioren von der zentralen Lage am Grünstreifen mit Seeblick profitieren, und das Cafe ist auf Initiative der Jugendlichen ein intergenerativer Ort geworden.
Die Stadt Zürich, die als eines der besten drei Projekte nominiert wurde, hat die Umgestaltung eines im sozial benachteiligten Stadtteil Hardaus gelegenen Spielplatzes von Anfang an nicht als Bau-, sondern als „gemeinschaftsbildendes Partizipationsprojekt“ konzipiert. 50 Grundschulkinder haben über zwei Jahre intensiv von der Ideenfindung bis zur Realisierungsphase mitgewirkt und die anschließende Bauphase begleitet. Unter der professionellen Anleitung von Landschaftsarchitekten fanden zunächst Begehungen anderer Spielplätze statt, woraufhin sich die Kinder für das Thema Dschungelspielplatz entschieden. Ihren vielfältigen Aktivitätswünschen sollte mittels Klettermöglichkeiten, Rutschen, Schaukeln, einer Wasserspielanlage und einer Wrestling-Arena Rechnung getragen werden. Die Kinder bauten mit Knete, Holz und Karton Modelle ihrer Vorstellungen und präsentierten sie anschließend den Verantwortlichen, ihren Eltern und Anwohnern. Auf der Basis der Modelle entwarfen die Architekten einen Bauplan, der ebenfalls mit den Kindern diskutiert wurde. In der Bauphase wurden die Kinder regelmäßig über die Entwicklung der Konstruktionsfortschritte informiert und beteiligten sich an Malarbeiten.
Wertschätzung erfahren und Demokratie lernen
Partizipation von Kindern und Jugendlichen bei der Konzeption und Umsetzung von planerischen Maßnahmen für Spielräume wird von den Städten als für alle Beteiligten gewinnbringend eingeschätzt. Durch die Teilnahme am Entstehungsprozess wird eine höhere persönliche Identifikation der späteren Nutzer mit „ihrem Spielplatz“ geschaffen. Dies bedeutet in der Regel weniger Vandalismus und Missbrauch und eine größere Nachhaltigkeit der Maßnahmen. Durch die Partizipation erlernen Kinder und Jugendliche darüber hinaus die Bedeutung von demokratischen Entscheidungsabläufen, Diskussionsrunden und Konsensfindung. Sie erhalten für ihr Mitwirken an einem politischen Prozess ein konkretes, erfahrbares Ergebnis, bei dem sie unter Umständen zum Wohle aller Beteiligten Kompromisse eingehen müssen. Gerade Jugendliche fühlen sich von der Gesellschaft oft nicht ernst genommen. Durch ihren Einbezug in planerische und gestalterische Maßnahmen erfahren sie, vor allem in sozial benachteiligten Stadtteilen, eine große Wertschätzung und werden als vollwertige gesellschaftliche Mitglieder behandelt.
Zuletzt darf das integrative Potenzial von Partizipationsprozessen nicht unterschätzt werden. Wenn von Beginn an unterschiedliche Nutzergruppen in die Planung einbezogen werden, schult dies die Kommunikation verschiedener kultureller und sozialer Gruppen untereinander, aber auch zwischen Jugendlichen, Erwachsenen und Senioren. Vorurteilen kann frühzeitig in dem Verfahren begegnet und unterschiedlichen Ansprüchen gerecht werden, so dass die verschiedenen Nutzergruppen die neu geschaffenen Räume gemeinschaftlich nutzen können, ohne dass eine soziale Gruppe dominiert.
Partizipation als gelebte Kinderfreundlichkeit in Großstädten
Viele europäische Städte können positiv darüber berichten, dass eine Beteiligung von späteren Nutzern sowohl die Nachhaltigkeit eines Spielraumes verbessert, als auch das nachbarschaftliche Gefühl stärkt. Durch die positiven Erfahrungen mit der Partizipation in Pilotprojekten, wird Partizipation in vielen städtischen Verwaltungen nun zu einer gängigen Methode bei der Neu- oder Umgestaltung von Freiräumen und Spielflächen und wird darüber hinaus für weitere städtische Aufgabengebiete als Arbeitsmethode interessant.
Das Europäische Netzwerk Cities for Children wurde 2007 von der Landeshauptstadt Stuttgart mit Unterstützung der Robert Bosch Stiftung gegründet, um Kinderfreundlichkeit als vorrangigen kommunalpolitischen Schwerpunkt zu etablieren. Bis heute engagieren sich 54 europäische Großstädte aus 26 Ländern. Angesichts der demographischen Entwicklung in vielen europäischen Städten, in denen immer weniger Kinder geboren werden, während die Bevölkerung altert, ist es ihr Ziel, Strategien und Initiativen zur Erhöhung der Lebensqualität von Kindern, Jugendlichen und Familien in ihren Städten untereinander auszutauschen und weiterzuentwickeln. Dabei ist Partizipation von Kindern und Jugendlichen als Querschnittsaufgabe und Grundlage in allen Bereichen des sozialen und gesellschaftlichen Lebens definiert.
Weitere Informationen
www.citiesforchildren.eu
http://stuttgart.de/citiesforchildren
Julia Droege ist seit November 2008 Koordinatorin des Europäischen Netzwerks Cities for Children, das im Kinderbüro der Landeshauptstadt Stuttgart, in der Stabstelle des Oberbürgermeisters, angesiedelt ist. Ihr sozialwissenschaftliches Studium hat sie an der Humboldt-Universität zu Berlin sowie an der New School University in New York absolviert. Schwerpunkte dabei bildeten die Stadt- und Bildungssoziologie sowie die kommunale Integrationspolitik.
Kontakt
Julia Droege
Koordinationsbüro Cities for Children
Landeshauptstadt Stuttgart
Julia.droege@stuttgart.de
Tel. 0711 / 216 7291
DJI Online / Stand: 1. November 2009
Blick von außen II
von Prof. Dr. Manfred Liebel (Internationale Akademie für innovative Pädagogik, Psychologie und Ökonomie Berlin)
„Partizipation ist der beste Kinderschutz“
von Prof. Dr. Manfred Liebel (Internationale Akademie für innovative Pädagogik, Psychologie und Ökonomie Berlin)

Kinderschutz wurde lange Zeit und wird vielfach bis heute als eine Maßnahme verstanden, zu der Erwachsene oder staatliche Instanzen greifen, um Kinder vor Schaden zu bewahren. Dazu dienen vor allem gesetzliche Handlungsverbote für Kinder bis zu einer bestimmten Altersgrenze und die Überwachung oder Bestrafung von Personen und Einrichtungen, von denen Gefahren für die Kinder ausgehen oder ausgehen könnten. Dem Kinderschutz liegt ein Kindheitskonzept zugrunde, das Kinder als schwache und hilfsbedürftige Wesen betrachtet. Die Kinder werden in erster Linie als faktische oder potenzielle Opfer, nicht jedoch als Subjekte verstanden, die selbst ein Interesse an der Vermeidung oder Abwendung von Risiken und Gefahren haben und eine aktive Rolle dabei spielen könnten. Dieses paternalistisch zu nennende Verständnis von Schutz, das dem Bild einer Käseglocke entspricht, wurde spätestens mit dem Gedanken und der Einführung von Kinderrechten obsolet. Seitdem stehen dem traditionellen Kinderschutz andere Schutzkonzepte gegenüber, die ausdrücklich auf die Eigeninteressen, Kompetenzen und die Partizipation der Kinder und Jugendlichen bauen.
Probleme paternalistischen Kinderschutzes
Dass noch der bestgemeinte Schutz für Kinder zum Risiko werden und ihnen schaden kann, wird selten wahrgenommen und gerade von denen gerne verdrängt, die sich zum Schutz der Kinder berufen sehen. Zu den Grundaxiomen des Kinderschutzes gehört, dass Erwachsene besser als Kinder wüssten, was Kindern gut tut oder schadet, und dass es deshalb den Erwachsenen obliege, zu bestimmen, vor welchen Situationen und Handlungen Kinder zu bewahren und welche Maßnahmen hierfür zu ergreifen sind. Bei der Bestimmung dessen, was Gefahren oder Risiken für Kinder sind, eröffnet sich ein weites Feld. Es reicht von äußeren Bedrohungen für Leib und Leben über gesundheitliche und sittliche Gefährdungen bis hin zum „Risikoverhalten“ der Kinder selbst.
Wenn das Leben von Kindern unmittelbar bedroht ist, scheint es sich um einen eindeutigen Sachverhalt zu handeln. Doch wenn wir bedenken, dass im Voraus abgeschätzt werden soll, wodurch und wie diese Bedrohung zustande kommen und womöglich „präventiv“ verhindert werden könnte, wird erkennbar, wie komplex selbst dieser Extremfall gelagert ist. Wesentlich komplexer noch stellt sich die Frage des Kinderschutzes dar, wenn wir das weite Feld ins Auge fassen, in dem Risiken und Gefahren für Kinder vermutet werden. So ließe sich am Beispiel der heute vielfach als Gefährdung eingestuften Mediennutzung zeigen, dass „Wirkungen“ nicht mehr simpel als kausaler Zusammenhang identifizierbarer Faktoren verstanden werden können, denen Kinder oder Jugendliche als Objekte ausgesetzt sind (vgl. Kübler 2009).
Schutz kann die Kinder nicht nur zusätzlich schwächen und verletzlicher machen, sondern auch dazu benutzt werden, ihnen jegliche Form von Selbstbestimmung zu verweigern und ihre Handlungsräume bis ins Extrem einzuengen. Schutz fungiert dann als eine Art Machtinstrument. Zum einen werden Kinder aus Lebensbereichen und von Erfahrungen ausgeschlossen oder es werden ihnen Rechte verweigert, die Erwachsene sich selbst vorbehalten wollen. Zum anderen werden spezifische Bereiche und Institutionen für sie geschaffen, die vom Erwachsenenleben getrennt sind, aber gleichwohl unter der Kontrolle Erwachsener stehen. Solche Ausschließungs- und Einhegungspraktiken liegen da besonders nahe, wo Erwachsene „unbotmäßiges Verhalten“ der Kinder fürchten oder ihre Vormacht durch die Kinder bedroht sehen. So gesehen, kann der den Kindern „angebotene“ Schutz letztlich dazu dienen, die Kinder zu beherrschen oder zumindest die Abhängigkeit von den Erwachsenen zu verlängern. Eine besondere Zuspitzung der „Gefahrenabwehr“ ergibt sich, wo durch „Ausgehverbote“ oder unter Verwendung neuer Überwachungstechnologien das Leben von Kindern totaler Kontrolle unterworfen wird.
Erzieherischer und struktureller Kinderschutz
Gegenüber dem traditionellen Käseglocken-Kinderschutz sind immer wieder Schutzkonzepte ins Spiel gebracht worden, die das einseitige Abhängigkeitsverhältnis der Kinder zu Erwachsenen problematisieren und/oder größere Zusammenhänge ins Auge fassen. Zu ihnen sind der sog. erzieherische und der strukturelle Kinder- und Jugendschutz zu zählen. Gemeinsam ist ihnen, dass sie dem Gedanken der Prävention folgen und auf die Abwendung und bessere Bewältigung von Risiken gerichtet sind.
Im erzieherischen Kinder- und Jugendschutz werden die Kinder- und Jugendlichen (neben ihren Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten) direkt zum Adressaten von Ansprachen und Maßnahmen, die auf ihre Mitverantwortung und Mitwirkung bei der Vermeidung von Gefahren abzielen.
Unter strukturellem Kinder- und Jugendschutz werden gemeinhin Maßnahmen verstanden, „die geeignet sind, die Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen zu verbessern. Sei es im Bereich der Gesundheitsversorgung, sei es in der Spielplatzgestaltung, der Stadtgestaltung oder der Verbesserungen im Nahverkehr, die es Jugendlichen ermöglichen, ungefährdet nach einer Tanzveranstaltung nach Hause zu kommen“ (Engels/Hinze 2008, S. 135). Weitergehende Konzepte zielen auf eine Verbesserung der Lebensverhältnisse ab, um insbesondere sozial benachteiligte (z.B. in Armut lebende) Kinder zu entlasten, ihr Wohlbefinden zu erhöhen und ihnen bessere Lebensperspektiven zu eröffnen.
Beide Ansätze von Kinder- und Jugendschutz gehen zwar über die rein bewahrenden oder gar punitiven Ansätze hinaus, aber sie bleiben auf halbem Wege stehen. Weder im strukturellen noch im erzieherischen Kinderschutz wird erwogen, den Kindern und Jugendlichen selbst die (Mit-)Entscheidung zuzubilligen, welchen Risiken und Gefahren zu begegnen ist und wie dies am besten zu geschehen habe. Ihre mögliche Rolle ist bestenfalls die von Informanten oder Hilfskräften. Weder werden bei ihnen möglicherweise vorhandene Kompetenzen aufgegriffen, noch erhalten sie die Möglichkeit, sich an Entscheidungen über Gesetze und Maßnahmen zu beteiligen.
Kinderschutz und Kinderrechte
In den heutigen Debatten um Kinderschutz wird noch immer selten zur Kenntnis genommen, dass Kinder eigene Rechte besitzen, wie es spätestens seit der UN-Kinderrechtskonvention (1989) der Fall ist (vgl. Liebel 2007). Schon in den 1970er-Jahren hatte der US-amerikanische Kinderrechtsaktivist Richard Farson (1975) gefordert, nicht die Kinder, sondern ihre Rechte zu schützen.
Gemeinhin werden mit Blick auf die UN-Kinderrechtskonvention drei Rechtsgruppen unterschieden: a) Schutzrechte, b) Versorgungs-, Leistungs- bzw. Förderrechte und c) Partizipationsrechte. Sie stehen in einem Spannungsverhältnis zueinander, können sich aber auch in produktiver Weise ergänzen. Ein Konflikt zwischen den Rechtsgruppen entsteht dann, wenn Schutz und Versorgung in einem bevormundenden Sinn verstanden und gehandhabt werden.
Kinderschutz durch Partizipation und Selbstorganisation
Für ein nichtpaternalistisches Konzept von Kinderschutz, das den Schutz als ein Recht der Kinder versteht und ernst nimmt, ist es wesentlich, wie die Kinder unterstützt und gestärkt werden können. Es betrachtet die Kinder nicht nur unter dem Aspekt tatsächlicher und möglicher Gefährdungen, sondern nimmt sie als Subjekte mit vielfältigen Eigenschaften und in ihrem gesamten Lebenskontext wahr. Demgemäß zielt ein solches Konzept von Kinderschutz nicht vorrangig darauf ab, Gefahren von den Kindern abzuwenden, sondern will – wo immer möglich – Kindern erleichtern und sie ggf. in die Lage versetzen, möglichen Gefahren selbst aktiv zu begegnen und sich ihnen zu widersetzen. Dies schließt ein, dass die Kinder nicht nur über die Art und Weise des Schutzes mitentscheiden, sondern auch mitbestimmen können, vor welchen Gefahren sie überhaupt geschützt werden wollen. Dabei geht es nicht darum, die Kinder sich selbst zu überlassen, sondern zu und mit ihnen ein Verhältnis zu entwickeln, das sie mit ihren eigenen Sichtweisen und Kompetenzen respektiert.
Ein Beispiel: Eine Grundschule in Berlin. Ein Mädchen ist auf der Toilette von einem schulfremden Mann sexuell bedroht worden. Auf einer Elternversammlung wird daraufhin gefordert, nach Unterrichtsbeginn das Schulgebäude abzuschließen. Von einer Lehrerin darauf angesprochen, machen Kinder dagegen den Vorschlag, selbst auf schulfremde Personen zu achten und nicht allein auf die Toilette zu gehen. In allen Klassen wird besprochen, wie die Kinder sich in dieser und vergleichbaren Situationen am besten selbst schützen und gegenseitig helfen können.
Ein nichtpaternalistisches Konzept von Kinderschutz lässt sich im Hinblick auf seine Realisierungsmöglichkeiten unter einer Mikro- und einer Makroperspektive betrachten. In der Mikroperspektive stellt sich die Frage, wie Kinder in konkreten Fällen mit drohenden Gefahren umgehen und sich vor ihnen schützen können. In der Makroperspektive geht es um die Frage, wie die Stellung der Kinder als „soziale Gruppe“ in der Gesellschaft gestärkt und ihr Einfluss auf sie betreffende Entscheidungen erweitert werden kann.
Zwar ist weder Selbstorganisation noch Bürgerschaft von Kindern eine Gewähr dafür, dass Kinder vor Gefahren und Risiken geschützt sind, aber sie würden den Schutz von Kindern auf eine neue Grundlage stellen. Der Blick auf Kinder, ihre Schutzbedürftigkeit und ihre Kompetenzen würde sich verändern, und die Kinder selbst hätten bessere Möglichkeiten, ihre Sichtweisen und Interessen zum Zuge kommen zu lassen. Kinderschutz würde nicht mehr auf der Basis von Ausschließung und Verboten praktiziert, sondern durch Kompetenzerweiterung, Ermutigung und gegenseitige Solidarität. Kinder wären eher in der Lage, ihren Schutz in die eigenen Hände zu nehmen, ebenso würden sie an Entscheidungen und Maßnahmen mitwirken, die zu ihrem Schutz getroffen werden (sollen). Schließlich ginge es nicht mehr nur darum, Kinder vor Gefahren zu bewahren, sondern diese hätten die Möglichkeit, die Gesellschaft in ihrem Interesse mitzugestalten und damit auch Einfluss auf ihre Lebensbedingungen zu nehmen.
Literatur
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Dieser „Blick von außen“ basiert auf einem Beitrag für die IzKK-Nachrichten 2009/01 des Informationszentrums für Kindesmisshandlung / Kindesvernachlässigung am DJI.
Prof. Dr. Manfred Liebel (Jg. 1940) leitet das Institut für Globales Lernen und Internationale Studien (IGLIS) an der internationalen Akademie für innovative Pädagogik, Psychologie und Ökonomie (INA gGmbH) an der Freien Universität Berlin. Die INA führt Entwicklungs-, Praxis- und Forschungsprojekte, Fort- und Weiterbildungen durch. Sie arbeitet national und international an der Entwicklung eines interdisziplinären Diskurses zwischen Pädagogik, Psychologie und Ökonomie. Liebel war nach dem Studium der Soziologie, Psychologie und des Öffentlichen Rechts bis zu seiner Emeritierung im Jahr 2005 Professor für Soziologie am FB Erziehungs- und Unterrichtswissenschaften der Technischen Universität Berlin. Er ist Mitbegründer und Wissenschaftlicher Koordinator des European Network of Masters in Children’s Rights (ENMCR).
Kontakt
Prof. Dr. Manfred Liebel
E-Mail: mliebel(at)ina-fu.org
DJI Online / Stand: 1. November 2009
Menschen im Profil Dr. Susanne Nothhafft (IzKK)
Susanne Nothhafft wächst in der fränkischen Metropole Nürnberg auf. Dort wird sie 1968 geboren, besucht Grundschule und Gymnasium. Während der Kollegstufenzeit fährt sie bereits nach München, um an der Universität Vorlesungen zu besuchen. Besonders die von Philosophie-Professor Robert Spaemann beeindrucken die Schülerin. Nach dem Abitur schreibt sie sich 1987 an der Ludwig-Maximilians-Universität in München für die Fächerkombination Germanistik, Romanistik und Philosophie ein. Ausgelöst durch das Gefühl, dass die Philosophie zu sehr im „Elfenbeinturm“ sitzt, von dem aus sich die Welt nicht wirklich verbessern lässt, wechselt Susanne Nothhafft nach zwei Jahren und beginnt 1989 mit dem Studium der Rechtswissenschaften – verbunden mit der Hoffnung, sich in dieser Disziplin mit Steuerungsinstrumenten vertraut zu machen, die in der Praxis effektiver „der Verteidigung der weniger Privilegierten“ dienen können.
Obwohl der jugendliche Weltverbesserer-Schwung mit den Jahren mit einer größeren Realismus-Portion angereichert wird, zieht das Interesse an sozio-politischen Fragestellungen durch ihr gesamtes Jurastudium, was nicht immer leicht ist, weil Grenzgänger in der doch eher konservativen Disziplin auch Irritationen erzeugen. Ihre Studienschwerpunkte liegen dort, wo sich Schnittstellen zwischen rechtlichen und psycho-sozialen Fragestellungen ergeben. Dies zeigt sich auch an den Wahlfachgruppen für die Staatsexamina: Im ersten Staatsexamen ist die Fachgruppe Kriminologie / Soziologie vertiefter Prüfungsbereich, im zweiten Examen sind es die Bereiche Justiz und Jugendstrafrecht.
Als Rechtsreferendarin arbeitet Susanne Nothhafft von März 1995 bis Juni 1997 in unterschiedlichen Kontexten, u.a. für die Staatsanwaltschaft am Landgericht München I, in einer Fachanwaltskanzlei für Strafrecht, am Lehrstuhl für die gesamten Strafrechtswissenschaften der LMU, in der Stelle für interkulturelle Angelegenheiten (damals Ombudsstelle) der Stadt München und dem Sozialreferat der Stadt München. Hier kann Susanne Nothhafft neben „klassischen“ juristischen Fragestellungen immer wieder ihr soziologisches Wissen einbringen. Diese Schnittstellen-Expertise erweist sich in der Praxis als besonders wertvoll.
Nach dem 2. juristischen Staatsexamen beginnt Susanne Nothhafft 1997 mit der Dissertation bei ihrem Doktorvater Professor Horst Schüler-Springorum, den sie als Lehrer, Wissenschaftler und Mensch sehr schätzt: diese Arbeit verbindet die Felder Rechtheorie und Soziologie bei der Suche nach Formen alternativer Rechtsfindungsprozesse wie etwa der Partizipation am Beispiel der Peer Mediation.
Um die Prozesse autonomieorientierter Konfliktlösung nicht nur wissenschaftlich zu untersuchen, sondern auch praktisch umzusetzen, beginnt Susanne Nothhafft schon während des Studiums an den ersten in Deutschland dazu angebotenen Fortbildungen teilzunehmen. In der Zeit des Referendariats absolviert sie die einjährige, berufsbegleitende Grundqualifikation der Deutschen Bewährungshilfe (DBH) zur Konfliktberaterin, knüpft internationale Arbeitskontakte (Mediation UK, iiSjL OHati, Berghof Stiftung) und kann diese durch einen Studien- und Arbeitsaufenthalt in Frankreich vertiefen. So arbeitet sie in Chambery bei einem Rechtsanwalt und in einer gerichtsnahen Beratungsstelle (ARESO). Ziel dieser dort angeregten, beraterischen Intervention ist eine umfassende, nachhaltige Konfliktlösung in familiären wie strafrechtlich relevanten Auseinandersetzungen. Im Jahr 2001 erhält sie vom Bundesverband Mediation e.V. die Anerkennung als Mediatorin und Trainerin für Mediation.
Parallel zur Arbeit an ihrer Dissertation beginnt Susanne Nothhafft 1997 ihre Tätigkeit bei der BRÜCKE e.V. und baut dort die Fachstelle für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktsschlichtung maßgeblich mit auf. Die Fachstelle ist bundesweit eine der ersten Einrichtungen, die den Täter-Opfer-Ausgleich nicht nur für Jugendliche, sondern auch für Erwachsene anbietet. Aufgrund stark anwachsender Fallzahlen vor allem aus dem Bereich des sozialen Nahraums (Ehe/Partnerschaft/Familie) entwickelt Susanne Nothhafft mit einem interdisziplinären Team (SozialarbeiterInnen, FamilientherapeutInnen, Juristin/Mediatorin) eine für diesen Bereich spezifische Methodik. Die hohe Komplexität der Konfliktlagen erfordert eine Erweiterung des mediativen Prozesses durch Beratungs- und Clearingmodule sowie eine Vertiefung der Methodik durch Strukturelemente wie z. B. das reflecting team, durch Elemente aus der lösungsorientierten Kurzzeittherapie sowie aus der systemischen Familientherapie.
Diesen Methodenansatz sowie die aus der Anwendung erwachsenden Erfahrungen gibt Susanne Nothhafft seit 1998 regelmäßig in Trainings und Vorträgen im gesamten deutschsprachigen Raum weiter.
Um sich noch intensiver mit dem Thema der Gewalt im Geschlechterverhältnis und in der Familie zu beschäftigen, absolviert Susanne Nothhafft 1998 und 1999 praxisorientierte Fortbildungen zur Traumatologie.
Ihre zahlreichen Veröffentlichungen reflektieren die intensive Bearbeitung von psycho-sozialen und rechtlichen Fragestellungen, die sich u. a. aus dem Querschnittsbereich der Häuslichen Gewalt ergeben: so u.a. zur anwendungsorientierten Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes, zur Problematik mediativer Interventionen bei gewaltbelasteten Paarbeziehungen und Familien, zu Verteidigungsstrategien für Frauen, die ihren Peiniger töten und zur Verbesserung des Opferschutzes in strafrechtlichen Verfahren.
Auf Einladung des Deutschen Juristinnenbundes (DJB) ist Susanne Nothhafft seit 2000 Mitglied des Arbeitsstabes „Gewalt gegen Frauen und Kinder“, der für den Gesetzesentwurf und die bundesweite Umsetzung des neuen Gewaltschutzgesetzes zuständig ist. Im Rahmen dieses Arbeitsauftrags entstehen zahlreiche Stellungnahmen für den Rechtsausschuss des Bundestages und des Bundesrates.
Darüber hinaus bewertet Susanne Nothhafft seit 2001 als Expertin im Rahmen der Strafrechtskommission u.a. den Entwurf der Bundesregierung zur Reform des Sanktionenrechts und des Sexualstrafrechts, die Umsetzung der EU-Richtlinien zum Menschenhandel und zur Verbesserung des Opferschutzes.
2004 gründet Susanne Nothhafft das Institut für Mediation, Konfliktmanagement und Ausbildung (IMKA). In Referaten und Trainings sowie als Lehrende an Fachhochschulen und Universitäten vermittelt Susanne Nothhafft zum einen die rechtlichen Zugänge aufbereitet für die beraterische Arbeit. Zum anderen sensibilisiert sie JuristInnen für die psycho-sozialen Dynamiken, die hinter den herkömmlichen rechtlichen Fragestellungen z. B. des Familienrechts stehen.
Seit Januar 2007 verstärkt Susanne Nothhafft das Team des Informationszentrums Kindesmisshandlung/Kindesvernachlässigung am Deutschen Jugendinstitut in München. In ihren Zuständigkeitsbereich fallen insbesondere die nationalen und internationalen Rechtsgrundlagen für den Schutz von Kindern vor Gewalt, Vernachlässigung und sexueller Ausbeutung.
Susanne Nothhafft ist verheiratet und hat einen Sohn.
DJI Online / Stand: 1. November 2009
IzKK-Nachrichten 2009/01 UN-Kinderrechtskonvention – Impulse für den Kinderschutz
mit folgenden Beiträgen:
Externe Literatur
Bertram, Hans (Hrsg.) (2008): Mittelmaß für Kinder. Der UNICEF-Bericht zur Lage der Kinder in Deutschland. München
Cremer, Hendrik (2006): Der Anspruch des unbegleiteten Kindes auf Betreuung und Unterbringung nach Art. 20 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder. Baden-Baden
Dünnweller, Barbara (2009): 20 Jahre Kinderrechtskonvention: Zeit für ein Individualbeschwerderecht! In: FORUM Jugendhilfe 2/2009, S. 23–24
European Union. Agency for Fundamental Rights (FRA) (Hrsg.) 2009): Developing indicators for the protection, respect and promotion of the rights of the child in the European Union. Summary Report. Wien
Liebel, Manfred (2007): Wozu Kinderrechte. Grundlagen und Perspektiven. Weinheim
Liebel, Manfred (2009): Kinderrechte – aus Kindersicht. Wie Kinder weltweit zu ihrem Recht kommen. Berlin
Liebel, Manfred (2008): Kinderrechte sind Menschenrechte. Ein Überblick über ihre Geschichte und Gegenwart. In: Gemeinsam leben 1/2008, Jg. 16, S. 3–10
Lorz, Alexander (20039: Der Vorrang des Kindeswohls nach Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention in der deutschen Rechtsordnung: Berlin
Marauhn, Thilo (Hrsg.) (2005): Internationaler Kinderschutz. Tübingen
Maywald, Jörg/Eichholz, Reinald (2007): Kindeswohl und Kinderrechte. Orientierungen und Impulse aus der UN-Kinderrechtskonvention. Hannover: AFET Sonderveröffentlichung Nr. 9/2007
Morche, Silke (2008): Der kleine Morgen. Die Renaissance des Kindes in der UN-Kinderrechtskonvention. Berlin
Pinheiro, Paulo Sérghio (2006): World Report on Violence against Children. Köln
Reading, Richard et al. (2009): Promotion of children’s rights and prevention of child maltreatment. In: The Lancet 2009, Vol. 373, Issue 9660, S. 332–343
Scheiwe, Kirsten (2009): Vom Objekt zum Subjekt? Kinderrechte zwischen Rechtsrhetorik und Realisierbarkeit. In: Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, H.1, S. 7–13
UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes (2004): Concluding Observations: Germany. Genf
UNICEF (Hrsg.) (2002): Implementation handbook for the convention on the rights of the child. New York
UNICEF (2006): The general measures of the Convention on the Rights of the child. General comments of the Committee on the Rights of the Child. Florenz
Vereinte Nationen (2002): Eine kindergerechte Welt. Abschlussdokument der Sondergeneralversammlung der Vereinten Nationen zu Kindern. New York
Wiesner, Reinhard (2008): Kinderrechte in die Verfassung!? In: Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe – ZKJ, H. 5, S. 225–229
von Wolffersdorff, Christian (2009): Wir werden euch helfen! Die vielen Gesichter des Erziehungsgedankens in Jugendfürsorge und Justiz. In: Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe – ZJJ 2/2009, S. 96–105
Weitere Literatur rund um die Themen Kinderrechte und Kinderschutz finden sich unter: www.dji.de/izkk
Das Arbeitsspektrum des am DJI angesiedelten Informationszentrums Kindesmisshandlung/ Kindesvernachlässigung (IzKK) spiegelt die inhaltliche Trias der UN-Konvention „Förderung – Partizipation – Schutz“ und setzt mit der neuen Ausgabe der IzKK-Nachrichten einen gewichtigen und konstruktiven Meilenstein auf dem Weg zur verbesserten Umsetzung der Kinderrechte. DJI Online greift die Schwerpunktsetzung der aktuellen IzKK-Nachrichten auf, informiert über den Stand der Umsetzung der UN-Konvention in Deutschland, zeigt positive Ansätze und macht die noch bestehenden Defizite sichtbar.
Geschichte der Kinderrechte
Am 20. November 1989 verabschiedeten die Vertragsstaaten der Vereinten Nationen in ihrer 44. Vollversammlung ein „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“. Die Vereinten Nationen (VN) – engl. United Nations (UN) oder auch UNO für United Nations Organization – sind ein zwischenstaatlicher Zusammenschluss von derzeit 192 Staaten, deren wichtigste Aufgaben die Sicherung des Weltfriedens, die Einhaltung des Völkerrechts und der Schutz der Menschenrechte ist.
Die 54 Artikel dieses Übereinkommens, bekannt als UN-Kinderrechtskonvention, umfassen völkerrechtlich verbindliche Mindeststandards, die sich in Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechten widerspiegeln – u.a. zum Wohl des Kindes, zur Berücksichtigung des Kindeswillens, zur Gesundheitsvorsorge, zum Recht auf Bildung sowie zum Schutz vor Gewaltanwendung, vor wirtschaftlicher Ausbeutung, Suchtstoffen und sexuellem Missbrauch. Dazu gehören auch die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Religionsfreiheit, der Schutz der Privatsphäre sowie Rechte auf freien Zugang zu Informationen und Medien.
Bis heute haben 193 Staaten die Konvention ratifiziert, lediglich Somalia und die USA gehören nicht dazu. Deutschland hat das von den Vereinten Nationen verabschiedete Übereinkommen als einer der ersten Staaten am 26. Januar 1990 in New York unterzeichnet. Mit der Hinterlegung der vom Deutschen Bundestag ratifizierten Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 6. März 1992 ist das Übereinkommen in der Bundesrepublik Deutschland am 5. April 1992 in Kraft getreten.
Die UN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut
Das UN-Übereinkommen verlangt neben der Einhaltung und Umsetzung der Kinderrechte auch die Bekanntmachung der Grundsätze und Bestimmungen des Übereinkommens. Die Broschüre „Übereinkommen über die Rechte des Kindes – UN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut mit Materialien“ ist vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mittlerweile in der 8. Auflage publiziert und als Download verfügbar. Daneben liegt eine kindgerecht gestaltete Broschüre „Die Rechte der Kinder von logo! einfach erklärt“ in aktualisierter Form – auch in türkischer und russischer Sprache – als Download vor.
Rechenschaftsberichte
Mit der Ratifizierung hat sich Deutschland völkerrechtlich verpflichtet, die UN-Kinderrechtskonvention umzusetzen und über die Fortschritte bei der Durchsetzung der Kinderrechte regelmäßig an die Vereinten Nationen Bericht zu erstatten. Die Rechenschaftsberichte an das UN-Komitee für die Rechte des Kindes in Genf werden erstmals zwei Jahre nach Inkrafttreten der Konvention und danach alle fünf Jahre fällig (Art. 44). Die Regierungen legen darin dar, inwieweit die Kinderrechte bei ihnen garantiert sind, und welche Fortschritte seit dem jeweils vorhergehenden Bericht erreicht wurden. Der Kinderrechtsausschuss verlangt zusätzliche Informationen, wenn ihm ein Bericht nicht ausreichend oder nicht glaubwürdig erscheint. Außerdem kann er Empfehlungen aussprechen. UNICEF berät den Ausschuss bei der Überprüfung der vorgelegten Berichte.
Den ersten Staatenbericht musste Deutschland 1994 abgeben, er wurde 1995 vom UN-Ausschuss behandelt. Der zweite Bericht wurde mit Verspätung im Jahr 2004 vorgelegt. Für 2009 ist die gleichzeitige Abgabe des dritten und vierten Staatenberichts vorgesehen. Die einzelnen Berichte und weitere Informationen sind auf den Internetseiten des Hohen Kommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen einsehbar: www.ohchr.org
Die National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland (NC), in der sich unter Rechtsträgerschaft der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) rund 100 bundesweit tätige Organisationen und Initiativen aus verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen zusammengeschlossen haben, wird erneut einen sogenannten Ergänzenden Bericht (Schattenbericht) zum Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland beim UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes vorlegen.
Vorbehaltserklärung
Mit der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention 1992 hinterlegte die damalige Bundesregierung eine Vorbehaltsklärung. Der umstrittenste Vorbehalt betrifft das Asyl- und Ausländerrecht. Hierzu hat die damalige Bundesregierung erklärt, die Kinderrechtskonvention könne nicht „dahin ausgelegt werden, dass die widerrechtliche Einreise eines Ausländers in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder dessen widerrechtlicher Aufenthalt dort erlaubt ist“. Außerdem behalte sich die Bundesregierung vor, „Unterschiede zwischen Inländern und Ausländern zu machen.“ UNICEF setzt sich zusammen mit vielen anderen Organisationen seit Jahren für die Rücknahme dieser Vorbehalte ein.
Die Zusatzprotokolle zur UN-Kinderrechtskonvention
Im Jahr 2000 hat Deutschland zwei Zusatzprotokolle zur UN-Kinderrechtskonvention unterzeichnet: das so genannte „Kindersoldaten-Protokoll“ über die Rechte des Kindes die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten betreffend und das „Kinderhandel-Protokoll“ den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie betreffend. Beide Zusatzprotokolle wurden am 25. Mai 2000 beschlossen und traten Anfang 2002 in Kraft.
Am 13. Dezember 2004 hat die Bundesrepublik das Kindersoldaten-Protokoll ratifiziert. Die Ratifizierung des Protokolls zu Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie ist im Jahr 2008 gesetzlich von Bundestag und Bundesrat beschlossen worden. Am 15. Juli 2009 wurde die Ratifizierungsurkunde bei den Vereinten Nationen hinterlegt.
Kinderrechte in Verfassungen
Das UNICEF Innocenti Research Institute hat in seiner Publikation „Law Reform and Implementation of the Convention on the Rights of the Child“ vom Dezember 2007 die nationale Implementierung der UN-Kinderrechtskonvention in insgesamt 52 Staaten, darunter 12 europäischen, untersucht. Hierin wird deutlich, dass insbesondere diejenigen Staaten, die nach 1989 neue Verfassungen erhalten haben, auch explizit die Rechte der Kinder in die Verfassungen aufgenommen haben. Lediglich in zwei Fällen (Belgien und Island) sind nach 1989 Kinderrechte in bereits bestehende Verfassungen aufgenommen worden. In den meisten Fällen bezieht sich der Verfassungstext vorrangig auf die Familie bzw. den besonderen Schutz der Familie. In Europa enthalten die spanische und die portugiesische Verfassung die im Sinne exklusiver Kinderrechte am weitesten reichenden Artikel.
In der von der Europäischen Union verfassten Charta der Grundrechte vom 14. Dezember 2007 sind in Artikel 24 folgende „Rechte des Kindes“ formuliert:
(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
(3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.“
Und in Artikel 32 heißt es zum Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz:
„Kinderarbeit ist verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche und abgesehen von begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten. Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen erhalten und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden, die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung gefährden könnte.“
Bilanz nach 20 Jahren UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland
Am 20. November 2009 wird die UN-Kinderrechtskonvention 20 Jahre alt. Seit dem Inkrafttreten 1989 sind für Kinder in vielfacher Hinsicht deutliche Verbesserungen erzielt worden:
1990 trat das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) in Kraft, dessen Kern das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bildet, in dem Kinder und Jugendliche ausdrücklich als Träger eigener Rechte benannt werden. Sie haben z.B. das Recht, sich – auch ohne Kenntnis der Eltern – vom Jugendamt beraten zu lassen. Sie haben ein Recht auf Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung bzw. auf eine Inobhutnahme. Seit 1996 kam der Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens ab dem dritten Lebensjahr hinzu; ab 2013 gilt dieser schon ab dem 1. Lebensjahr.
Die Kindschaftsrechtsreform von 1998 brachte unter anderem das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Eltern sowie das Recht auf einen „Anwalt des Kindes“ (Verfahrenspfleger).
Im Jahr 2000 trat das Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung in Kraft. Seitdem haben Kinder das Recht auf gewaltfreie Erziehung.
2002 verpflichteten sich die auf dem Weltkindergipfel versammelten Vertreter von mehr als 180 Staaten, Nationale Aktionspläne für eine kindergerechte Welt vorzulegen. Der Nationale Aktionsplan der Bundesrepublik Deutschland „Für ein kindergerechtes Deutschland 2005 – 2010“ wurde 2005 von der Bundesregierung verabschiedet. Ein Jahr später folgte die Veröffentlichung eines eigenständigen Kinder- und Jugendreports.
Der Aktionsplan definiert sechs Handlungsfelder:
1) Chancengerechtigkeit durch Bildung
2) Aufwachsen ohne Gewalt
3) Förderung eines gesunden Lebens und gesunder Umweltbedingungen
4) Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
5) Entwicklung eines angemessenen Lebensstandards für alle Kinder
6) internationale Verpflichtungen.
Die wissenschaftliche Begleitung durch das Deutsche Jugendinstitut zielt auf eine kontinuierliche Beobachtung und Dokumentation dieses Umsetzungsprozesses.
Forderungen für die Zukunft
Trotz aller Fortschritte besteht weiterer rechtlicher und politischer Handlungsbedarf. Täglich werden nicht nur in den Entwicklungsländern die Rechte von Millionen Jungen und Mädchen verletzt. Auch in Industrieländern wie Deutschland wachsen viele Kinder in schwierigen Verhältnissen auf. Zum Jubiläum der Kinderrechtskonvention fordern daher viele Verbände und Institutionen von Politik und Gesellschaft einen grundlegenden Perspektivwechsel sowie eine vollständige Umsetzung der Kinderrechte. Das Ausmaß der Kinderarmut, die Benachteilung von Kindern beim Zugang zu guter Schulbildung und die Ungleichbehandlung von Flüchtlingskindern geben den Kinderorganisationen besonderen Grund zur Sorge.
Angesichts der Defizite bei der Umsetzung haben die National Coalition gemeinsam mit dem deutschen Komitee von UNICEF fünf zentrale Forderungen formuliert:
Vorrang des Kindeswohls durchsetzen
Nach Artikel 3 der Konvention sind Gesetzgebung, Rechtssprechung und Verwaltung verpflichtet, in allen Kinder betreffenden Angelegenheiten das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Parlamente, Bundes- und Landesbehörden, kommunale Spitzenverbände, Kammern und Juristische Berufsvereinigungen sollten das Gebot des Kindeswohlvorrangs bekannt machen und entsprechend handeln.Kinderrechte ins Grundgesetz
Die Aufnahme grundlegender Kinderrechte auf Schutz, Förderung und Beteiligung in das Grundgesetz und die Verankerung des Kindeswohlvorrangs stehen weiter aus.Instrumente zur Umsetzung nutzen
Mit der Ratifizierung der Kinderrechtskonvention hat sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die dort niedergelegten Rechte zu verwirklichen. Ob sie dem nachkommt, überprüft der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes in Genf, dem regelmäßig ein Bericht vorgelegt werden muss. Am 4. April 2009 hätte der aktuelle Bericht an den UN-Ausschuss übermittelt werden müssen. Der Bericht liegt bis heute noch nicht vor.Monitoring der Kinderrechte
Entgegen der Empfehlung des UN-Ausschusses an die Bundesregierung, eine „unabhängige Menschenrechtsinstitution auf Bundesebene“ einzurichten, existiert noch kein wirksames, unabhängiges Monitoring der Kinderrechte. Dieses sollte neben Datenerhebung und Beschwerdemanagement auch die politische Bewertung der Umsetzung der Kinderrechte beinhalten.Flüchtlingskinder gleich behandeln
Mit der Vorbehaltserklärung gegenüber der Kinderrechtskonvention entzieht sich die Bundesregierung dem Gebot der Nichtdiskriminierung, nach dem alle Kinder gleiche Rechte haben. In Deutschland gilt dieses Prinzip nicht für minderjährige Flüchtlinge. Eine Rücknahme der Vorbehaltserklärung ist überfällig. Sie wurde vom Genfer UN-Ausschuss mehrfach angemahnt und würde deutlich machen, dass Deutschland bereit ist, Menschenrechtsübereinkommen uneingeschränkt umzusetzen.
Weiterführende Links
Informationszentrums Kindesmisshandlung/ Kindesvernachlässigung (IzKK)
IzKK-Nachrichten 2009/01 UN-Kinderrechtskonvention – Impulse für den Kinderschutz
DJI Online / Stand: 1. November 2009
Interview
mit Dr. Susanne Nothhafft (IzKK)
Kinderschutz und Kinderrechte im Fokus des IzKK
mit Dr. Susanne Nothhafft (IzKK)

Frau Dr. Nothhafft, neben der Förderung und der Partizipation ist der Schutz von Kindern die dritte thematische Facette des weltweiten Engagements für mehr Kinderrechte. Der Kinderschutz steht als zentrales Element auf der Agenda des am DJI angesiedelten Informationszentrums Kindesmisshandlung / Kindesvernachlässigung (IzKK). Wo sehen sie die wichtigsten Anknüpfungspunkte zwischen Ihrer Arbeit und der UN-Kinderrechtskonvention?
Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) dekliniert den Schutz von Kindern und Jugendlichen in verschiedenen Regelungsbereichen. Dazu gehören der Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung und Verwahrlosung in Art. 19, der Schutz vor sexuellem Missbrauch (Art. 34) oder vor Entführung und Kinderhandel (Art. 35). Wichtig ist auch der Bereich der Kindergesundheit und des gesunden Aufwachsens. Dieser setzt sich zusammen aus dem Recht auf Leben und gesunde Entwicklung (Art. 6 UN-KRK), der Gesundheitsvorsorge (Art. 24 UN-KRK), dem Recht auf angemessene Lebensbedingungen (27 UN-KRK) und dem Recht von Kindern auf fachliche Unterstützung, wenn sie Opfer von Gewalt geworden sind (Art. 39 UN-KRK).
Neben diesen bereichsspezifischen Regelungen umfasst die UN-KRK viele grundlegende Prinzipien, die sich quer durch die unterschiedlichen Arbeitsbereiche im Kinderschutz ziehen: Neben dem Diskriminierungsverbot in Art. 2 ist wohl das wichtigste dieser Grundprinzipen Art. 3 UN-KRK, der eine vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, statuiert. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Maßnahmen „von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden“.
In diesen Zusammenhang gehört auch Art. 12 UN-KRK, der die Berücksichtigung des Kindeswillens einfordert. Insbesondere soll Kindern Gelegenheit gegeben werden, in allen sie berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren unmittelbar oder repräsentiert bzw. unterstützt durch eine/n geeignete/n Vertreter/in gehört zu werden.
Das IzKK bildet mit seinem thematisch breit aufgestellten Arbeitsauftrag zur primären, sekundären und tertiären Prävention im Bereich der Kindesmisshandlung und Kindesvernachlässigung die von der UN-Kinderrechtskonvention intendierten Schutzziele ab.
Können Sie für Ihre Arbeit ein paar konkrete Beispiele geben?
Die Bundesregierung hat in den letzten Jahren im Bereich des Kinderschutzes zwei Aktionspläne verabschiedet und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat ein Bundesprogramm aufgelegt. Dies sind Aktivitäten, die sicher nicht nur, aber auch durch die völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der UN-Kinderrechtskonvention motiviert waren: Dazu gehören der „Aktionsplan für ein kindergerechtes Deutschland 2005 – 2010“, der „Aktionsplan der Bundesregierung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung“ und das „Aktionsprogramm Frühe Hilfen für Eltern und Kinder und soziale Frühwarnsysteme“. Die Mitarbeiterinnen des IzKK waren aufgefordert, an der Vorbereitung dieser Aktionspläne mitzuarbeiten und deren Umsetzung zu begleiten.
Das IzKK hat auch am III. Weltkongress gegen sexuelle Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen, der Ende November 2008 in Rio de Janeiro, stattfand, teilgenommen. Im Vorfeld des Weltkongresses stieg der Bedarf an wissenschaftlicher Beratung für die Politik in diesem Themenbereich. Neben der Unterstützung bei der Erarbeitung des Sachstandsberichts zum Aktionsplan der Bundesregierung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung wurden daher weitere Fachinformationen für die Teilnahme der deutschen Regierungsdelegation am Weltkongress aufbereitet (u.a. für die Erstellung eines Perspektivenpapiers). Derzeit setzen wir einen weiteren Schwerpunkt bei sexualisierter Gewalt und Neuen Medien sowie den gesetzlichen Regelungen zu Kinderpornografie weltweit.
Durch die Kooperation mit dem Nationalen Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) entstehen im IzKK auch Produkte, die sich mit dem Kinderschutz an der Schnittstelle zum Gesundheitssystem befassen. So entstand u.a. eine Übersicht und Bewertung der Ländergesetze im Bereich Kinderschutz/Kindergesundheit. Derzeit wird in Zusammenarbeit mit dem NZFH die Datenbank FORKID erstellt. In ihr werden abgeschlossene und laufende Projekte aus dem Feld Früher Hilfen, die wissenschaftlich begleitet und/oder evaluiert wurden, systematisch erfasst. Die Datenbank soll Auskunft darüber geben, welche Unterstützungsangebote unter welchen Bedingungen bei unterschiedlichen Zielgruppen und Problemlagen eine positive Wirkung erzielen können.
Zum Ende des Jahres wird in Zusammenarbeit mit dem NZFH und dem Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) eine Handreichung zum Datenschutz an der Schnittstelle zwischen Jugendhilfe und Gesundheitswesen erscheinen.
Durch die engmaschige Begleitung des Gesetzgebungsverfahrens zur FGG-Reform ist es uns gelungen, das Prinzip „Kindeswohl als Strukturprinzip“ in der politischen Diskussion zu verankern und den Blick auf das Kind als Rechtssubjekt zu öffnen. In den Kontext dieser Strukturprinzipien aus der UN-KRK gehört auch die Herausgabe des Themenheftes zum § 8a KJHG im Rahmen der IzKK-Nachrichten, nach dem – obwohl schon 2006 ediert – weiterhin eine große Nachfrage herrscht.
Nicht zuletzt sehen wir als Informationszentrum unsere Aufgabe auch darin, die Bezüge der UN-Kinderrechtskonvention zur praktischen Arbeit im Bereich des Kinderschutzes herauszuarbeiten und zugänglich zu machen. Deshalb befassen sich die IzKK-Nachrichten in ihrem Heft 1 / 2009 mit den Impulsen, die sich aus den UN-KRK für den Kinderschutz in Deutschland ergeben.
Welche Bedeutung hat die UN-Kinderrechtskonvention für die Kinderschutzpraxis in Deutschland?
Die Bundesrepublik Deutschland hat diese Konvention am 5. April 1992 mit der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen ratifiziert. Seit diesem Zeitpunkt ist sie für Deutschland in Kraft getreten und völkerrechtlich verbindlich.
Rund um die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) gibt es eine Vielzahl von Streitpunkten, Vorbehalten und einschränkenden Erklärungen der Unterzeichnerstaaten. Dies könnte zu dem Schluss verleiten, der Konvention eher eine symbolische als eine unmittelbar rechtswirksame Bedeutung beizumessen. Die UN-Kinderrechtskonvention ist aber tatsächlich mehr als eine Sammlung wohlmeinender Absichtserklärungen und entfaltet für die Unterzeichnerstaaten durch ihre völkerrechtliche Verbindlichkeit deutliche Wirkungen in alle Bereiche des nationalen Rechts.
Mit der Ratifizierung haben die politischen Organe der Bundesrepublik entschieden, Deutschland zu einem Vertragsstaat der Kinderrechtskonvention zu machen. Die Reichweite der daraus resultierenden Bindungen im Einzelnen zu bestimmen, liegt daher nicht mehr in ihrem Verantwortungsbereich. Vielmehr liegt diese Bestimmung, wie bei jedem Gesetz, in der Verantwortung der Rechtsanwender. Das Gebot der völkerrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts fordert, dass die Zielbestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention als Leitlinien zur Normkonkretisierung für die behördliche und richterliche Rechtsanwendung in allen Rechtsgebieten – vom Ausländerrecht über das Baurecht, das Familienrecht, das Kinder- und Jugendhilferecht, das Strafrecht und die Sozialrechte bis hin zu den allgemeinen Verwaltungsverfahren – herangezogen werden.
Soweit die Theorie. Wie steht es mit der praktischen Umsetzung?
Es ist an der Zeit, die rechtspolitischen Zögerlichkeiten der Unterzeichnerstaaten bei der nachhaltigen Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention ins nationale Recht zu überwinden. Insbesondere der Art. 3 Abs. 1 UN-KRK, der die Vorrangigkeit des Kindeswohls als Grundprinzip der Konvention formuliert, hat einen durchschlagenden Effekt auf die nationalen Rechtsordnungen: Er fordert einen kindeswohlorientierten Umbau bzw. eine kindeswohlorientierte Anwendung des nationalen Rechts. Dies ist in der Bundesrepublik Deutschland bis heute nicht geschehen.
Die geringe Beachtung, welche die UN-Kinderrechtskonvention in der deutschen Rechtslandschaft bislang gefunden hat, ist leider typisch für das Schicksal, das völkerrechtliche Normen im innerstaatlichen Recht erleiden. Die wenigsten Rechtsanwender haben überhaupt eine Vorstellung von der hohen Bindungswirkung eines völkerrechtlichen Vertrags wie der UN-Kinderrechtskonvention.
Für die gegenwärtigen Bemühungen zugunsten eines nachhaltigeren Kinderschutzes ist aber diese Konvention – in ihrer Wirkungstiefe ernst genommen – eine brauchbare Rechtsgrundlage. Werden die Zielbestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention in innerstaatlichen rechtsförmigen Entscheidungsprozessen zukünftig so angewendet, wie es eine völkerrechtliche Zielbestimmung verlangt, ist der Weg für eine kindeswohlorientierte Rechtskultur frei. Von der „Erfindung“ von Kinderrechten bis hin zu ihrer Verankerung in der UN-Kinderrechtskonvention war es ein langer Weg. In diesem Prozess hat sich der Blick auf Kinder und Kindheit(en) grundlegend verändert. Als Rechtssubjekte verstanden sind Kinder nicht mehr Objekte des Handelns Erwachsener, sondern können selbst Rechte in Anspruch nehmen und auf die Erfüllung dieser Rechte bestehen. Die sozio-politischen Konsequenzen dieser neuen Rechtsstellung von Kindern stehen aber noch weitgehend aus.
Wie könnten diese Konsequenzen aussehen?
Nun, Kinder haben nicht nur Rechte;, sie müssen ihre Rechte auch kennen, um diese tatsächlich umsetzen zu können. Gemäß Art. 42 UN-KRK hat sich Deutschland ja verpflichtet, die Grundsätze und Bestimmungen der Konvention „durch geeignete und wirksame Maßnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen“. Viele Kinder sind beispielsweise sehr überrascht, wenn sie erfahren, dass sie ein Recht auf gewaltfreie Erziehung haben. Kinder, die ihre Rechte kennen, sind besser vor Gewalt und anderen Gefährdungen geschützt.
Was Not tut, ist ein mehrstufiges Informations- und Beratungssystem für Kinder und Jugendliche, das von öffentlicher Aufklärung über Kinder- und Jugendrechtshäuser bis zur Etablierung spezialisierter InteressenvertreterInnen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren reicht. Eltern und pädagogische Fachkräfte sollten mehr als bisher erfahren und lernen können, wie sie Kinder im Alltag beteiligen. Kinderrechte sollten Eingang in alle Kindergärten, Schulen, Kirchen sowie in die Sport- und Freizeiteinrichtungen finden. Nicht nur als Unterrichtsgegenstand, sondern als Selbstverpflichtung. Sinnvoll wäre, die Kinderrechte zum Bestandteil der Schulordnungen zu machen und sie in die Leitbilder und Konzeptionen von Kindertageseinrichtungen und anderen Bildungs- und Freizeiteinrichtungen zu integrieren.
Frau Dr. Nothhafft, Sie sind von Haus aus Juristin. Brauchen die Kinder in Deutschland bessere „Anwälte“?
Wenn wir die Anforderung aus Art. 12 UN-KRK ernst nehmen, der Stimme des Kindes – als ernst zu nehmendes Rechtssubjekt, nicht Objekt – Gehör zu verschaffen, braucht dies strukturelle Unterstützung. Kinder benötigen verfahrensrechtlich dafür ein Recht auf Anhörung und Information.
Seit der Reform des Kinder- und Jugendhilfegesetzes durch das KICK (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz) ist die Partizipation von Kindern im Hilfeprozess als Prinzip formuliert (§ 8 KJHG). Kinder und Jugendliche sind daher nicht nur im Rahmen der Wahrnehmung des Schutzauftrags an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen (§ 8a SGB VIII), sondern auch im Hilfeplanverfahren gem. § 36 SGB VIII, soweit ein Hilfebedarf nach §§ 27 ff SGB VIII vorliegt.
Auch in den kindschaftsrechtlichen Verfahren des Familienrechts ist grundsätzlich die persönliche Anhörung des Kindes geregelt (z.B. in § 159 FamFG). Um Kinder dabei zu unterstützen, dieses Verfahrensrecht zu nutzen, wurde im Rahmen der FGG-Reform der Verfahrenspfleger zum Verfahrensbeistand umbenannt und mit einem konkreteren Handlungsauftrag versehen (§ 158 FamFG). Leider wurde im selben Zug eine Pauschale für die Vergütung festgelegt, die deutlich unter der Zeit/Kosten-Kalkulation für einen durchschnittlichen Fall liegt. Die nachhaltige Unterstützung der Partizipation von Kindern in sie betreffenden Verfahren ist eine anspruchsvolle Aufgabe, die nach einem adäquaten Auswendungsersatz verlangt. Das FamFG hat auch an anderen Stellen den Einbezug der betroffenen Kinder eher ausgespart z.B. beim frühen ersten Termin gem. § 155 FamFG, an dem auch der Verfahrensbeistand in der Regel noch nicht teilnimmt. Zudem fehlt im Rahmen der vielen Verweise des neuen Familienverfahrensrechts auf die Herstellung von Einvernehmen ein dezidierter Einbezug des Kindes.
Die Rechtstatsachenforschung zeigt, dass Gerichte nicht immer die zur Stützung Minderjähriger in Gerichtsverfahren geschaffenen Verfahrensregeln zur Kindesanhörung einhalten. Leider finden sich auch im FamFG keine Mechanismen, mit denen diese Anwendungslücken zu schließen wären.
In wieweit die Unterstützung von Kindern bei der Formulierung ihrer Bedürfnisse und Interessen gelingt, liegt also eher weniger an den bestehenden gesetzlichen Regelungen als an den professionell Handelnden, die sie ausfüllen. Kinder brauchen, wenn sie tatsächlich an den sie betreffenden Verfahren partizipieren sollen, gut ausgebildete und ausreichend vergütete „Anwälte des Kindes“, eine Bezeichnung aus dem Selbstverständnis der Verfahrensbeistände und –beiständinnen, die von den Gerichten dann auch eingesetzt werden. D.h. es bedarf eines gesellschaftlichen Klimas, in dem der Einbezug und eine kind- und interessengerechte Repräsentation von Minderjährigen in sie betreffenden Verfahren selbstverständlich ist.
Frau Dr. Nothhafft, haben Sie vielen Dank für dieses Gespräch.
Kontakt
Dr. Susanne Nothhafft, IzKK
DJI Online / Stand: 1. November 2009
Links Zu verwandten Projekten, Online-Themen und Gesprächen
IzKK - Informationszentrum Kindesmisshandlung / Kindesvernachlässigung
Das IzKK ist eine bundesweite, interdisziplinäre Informations-, Beratungs- und Vernetzungsstelle zur Unterstützung der primären, sekundären und tertiären Prävention von Kindesmisshandlung und Kindesvernachlässigung. Als nationale wie internationale Schnittstelle zwischen Forschung, Praxis und Politik fördert es die Transparenz und produktive Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Feldern.
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Nationales Zentrum Frühe Hilfen
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und das Deutsche Jugendinstitut (DJI) haben gemeinsam die Trägerschaft für das multiprofessionelle „Nationale Zentrum Frühe Hilfen“ übernommen. Das Zentrum soll einen Beitrag dazu leisten, den Schutz von Kleinkindern vor Vernachlässigung und Gewalt zu verbessern. Es unterstützt die Praxis dabei, Risiken früher und effektiver zu erkennen und adäquate Hilfen bereit zustellen. Die gemeinsame Trägerschaft soll beispielgebender Ausdruck sein für die Entwicklung multiprofessioneller Kooperationen im Arbeitsfeld „Frühe Hilfen“.
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DJI-Projekt: Wissenschaftliche Begleitung der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans „Für ein Kindgerechtes Deutschland 2005-2010“
Ausgangspunkt für den Nationalen Aktionsplan „Für ein kindergerechtes Deutschland 2005-2010“ (NAP), der im Februar 2005 vom Bundeskabinett beschlossen wurde, war der Weltkindergipfel in New York im Mai 2002. Der NAP wurde im Koalitionsvertrag festgeschrieben und im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) als wichtiger kinder- und jugendpolitischer Schwerpunkt verankert. Die wissenschaftliche Begleitung zielt auf eine kontinuierliche Beobachtung und Dokumentation dieses Umsetzungsprozesses.
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Arbeitsstelle Kinder und Jugendpolitik
Die Arbeitsstelle Kinder- und Jugendpolitik am DJI ist als Forschungsprojekt angelegt, das die Strukturen der Kinder- und Jugendpolitik in ihrer Verschränktheit und in ihren (biografischen) Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche querschnittartig beobachtet, empirisch analysiert und die Erkenntnisse für die Akteure der Kinder- und Jugendpolitik nutzbar macht.
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DJI Online Thema 2008/09: Gemeinsam stärker – multiprofessionelle Kooperation im Bereich Frühe Hilfen
Zu viele traurige Kinderschicksale rücken immer wieder unser aller Verantwortung in das öffentliche Bewusstsein, Kinder effektiver vor Kindesvernachlässigung und -misshandlung zu schützen als bisher. Ein verbesserter Schutz vor Gefährdung soll u.a. durch eine stärkere Verzahnung von Hilfen des Gesundheitswesens mit der Kinder- und Jugendhilfe erreicht werden. Vor dem Hintergrund dieses multiprofessionellen Ansatzes richtete der Bund im Jahr 2007 zur Entwicklung und Implementierung effektiverer Hilfesysteme das Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) ein – in gemeinsamer Trägerschaft des Deutschen Jugendinstituts (DJI) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).
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DJI Online Thema 2008/01 Kompetenzen entwickeln: Familienhilfe als Familienbildung
Familien in gravierenden Unterversorgungslagen bedürfen besonderer Unterstützung, nicht nur um ein sicheres Aufwachsen kleiner Kinder zu gewährleisten, sondern auch um die heranwachsenden in Krisensituationen pädagogisch zu begleiten. Eine ambulante Form der Unterstützung ist die Sozialpädagogische Familienhilfe, die nach dem Motto „Hilfe zur Selbsthilfe“ funktioniert und mit einer jährlichen Zuwachsrate von zehn Prozent zu den schnell wachsenden Feldern der Jugendhilfe in Deutschland zählt.
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DJI Online Thema 2007/12: Wenn zwei sich streiten – Risiko für Trennungskinder
In manchen Trennungsfamilien finden heillos zerstrittene Eltern trotz professioneller Hilfe von außen einfach keine Lösung in Fragen des Sorgerechts oder der Besuchsregelung. Leidtragende dieser Konflikte sind Zehntausende von Kindern. Aber auch von Seiten der Familiengerichte, Beratungsstellen und Jugendämter wird diese Situation als zunehmend problematisch erlebt. Denn diese in der Relation zwar kleine, in der Summe jedoch sehr dominierende Gruppe bindet erhebliche personelle Kräfte und Ressourcen, und dennoch führen die derzeitigen Mittel in vielen Fällen nicht zu befriedigenden Lösungen. Ziel eines DJI-Projekts ist es, hier wirksame Formen der Intervention und Unterstützung zu entwickeln und zu verbreiten, um vor allem auch einen verbesserten Schutz der betroffenen Kinder zu erreichen.
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DJI Online Thema 2007/08: Tatort Internet - Sexuelle Gewalt in den neuen Medien
Die neuen Medien sind aus dem Alltag von Kindern und Jugendlichen nicht mehr wegzudenken. Neben den damit verbundenen Chancen birgt die Nutzung von Internet und Handy für sie jedoch auch die Gefahr, Opfer sexueller Gewalt zu werden. Kinder werden heimlich gefilmt und ihre Bilder ins Netz gestellt. Pädokriminelle nutzen Chatrooms zur Kontaktanbahnung mit Minderjährigen und das Handy für verbale sexuelle Belästigungen oder zur Verbreitung pornographischer Inhalte. Das am DJI angesiedelte Informationszentrum Kindesmisshandlung/Kindesvernachlässigung (IzKK) hat gemeinsam mit Fachleuten verschiedener Bereiche erarbeitet, wie dieser neuen Herausforderung zu begegnen ist.
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DJI Online Thema 2003/06: Kindesvernachlässigung: früh erkennen - früh helfen!
Obwohl Vernachlässigung in Deutschland die Mehrzahl aller Gefährdungsfälle von Kindern darstellt, hat diese Form der Gewalt niemals eine ähnlich hohe öffentliche Aufmerksamkeit auf sich ziehen können wie etwa Kindesmisshandlung oder sexueller Missbrauch. Aufgeschreckt durch tragische Todesfälle als Folge von Vernachlässigung plädiert nach Wissenschaft und Praxis nun auch die Politik für die Etablierung von Frühwarnsystemen, bzw. präventiven Maßnahmen und für frühe Hilfen, um schwerwiegende Beeinträchtigungen und Todesfälle gefährdeter Kinder zu vermeiden.
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Externe Links
Übereinkommen über die Rechte des Kindes – UN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut mit Materialien
National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland
Deutsches Kinderhilfswerk e.V.
DJI Online / Stand: 1. November 2009